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Lärmbelästigung Recht und Verbraucherschutz

  • Basisinformationen

    Der Ordnungsdienst fordert die Verursacher von unzulässigem und belästigendem Lärm auf, die Lärmbelästigung zu beenden.

    Voraussetzungen

    Neben den gesetzlich festgelegten Richtwerten ist Lärm ebenfalls eine subjektive Empfindung. Der Ordnungsdienst verschafft sich bei wiederkehrenden Lärmstörungen vor Ort einen Eindruck über das Ausmaß der Lärmimmission und kann im pflichtgemäßen Ermessen über Maßnahmen gegenüber dem Verursacher entscheiden.

    Bitte beachten Sie, dass Geräusche von spielenden Kindern zum Alltag gehört und keine Lärmbelästigung darstellt.

  • Ablauf

    Bei anhaltendem Lärm im öffentlichen Bereich kann der Ordnungsdienst einen Platzverweis oder eine Verwarnung aussprechen oder eine Ordnungswidrigkeitsanzeige erstatten.

    In akuten Fällen können Sie sich auch direkt an die Polizei wenden. Die Polizei prüft daraufhin vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird und ergreift gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen (z.B. Aufforderung zum Ausschalten der Musikanlage).

  • Zuständige Stellen

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 31.01.2025

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