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Lärmbelästigung im privaten Bereich Notlagen und Opferhilfen Recht und Verbraucherschutz

Sie fühlen sich von Lärm im privaten Bereich belästigt? Informieren Sie sich über die rechtlichen Bestimmungen und über ihre Handlungsmöglichkeiten.

  • Basisinformationen

    Das Themenfeld Lärm erweist sich regelmäßig als komplex, weil jeder von uns Lärm unterschiedlich wahrnimmt. Geräusche, die die eine Person als zumutbar einschätzt, können von der nächsten Person als unzumutbar empfunden werden. Ob Sie Geräusche als Lärm bewerten, hängt neben Ihrem persönlichen Empfinden auch davon ab, welche Informationen Sie über die Quelle oder Ursache der Geräusche haben. 

    Bitte beachten Sie, dass Geräusche von spielenden Kindern zum Alltag gehören und keine Lärmbelästigung darstellen. 

    Das Referat 10 – Allgemeine Ordnungsangelegenheiten – nimmt für das Themenfeld ausschließlich eine informierende und beratende Funktion wahr .   

    Hinweise zur Nacht- und sogenannten Mittagsruhe

    Die Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) gilt als besonders schutzbedürftig, weshalb der Lärmpegel in diesem Zeitraum niedriger sein sollte als am Tag. Dies gilt auch für Sonn- und Feiertage. Dahingegen gibt es die Mittagsruhe – welche häufig zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr vermutet wird – nach Bundesrecht nicht. Sofern Ihr Mietvertrag oder Ihre Hausordnung eine Mittagsruhe privatrechtlich festlegt, wenden Sie sich bitte bei Fragen oder Verstößen an Ihre Hausverwaltung oder die vermietende Person.

    Gesetzliche Ruhezeiten für Gartengeräte und Maschinen

    Bitte beachten Sie, dass gewisse Geräte und Maschinen gem. § 4 BremImSchG einer gesetzlichen Ruhezeit unterliegen. Die Details finden Sie unter "Weitere Hinweise" im Reiter "Verfahren."

    In Gewerbe- und Industriegebieten gelten die Betriebsregelungen nicht. 

  • Ablauf

    Bei Lärm aus der Nachbarschaft sollte zunächst mit den Verursachenden direkt gesprochen werden, gegebenenfalls auch mit anderen betroffenen Nachbar:innen. War durch das Gespräch ein Kompromiss nicht zu erreichen und handelt es sich um eine unzumutbare Störung Ihrer Ruhe, kann die Einschaltung der zuständigen Behörde notwendig werden. 

    Um akute Lärmbelästigung anzuzeigen, wenden Sie sich bitte tagsüber an den Ordnungsdienst:

    • Telefon +49 421 361 12340

    oder zur Nachtzeit an den Zentralruf der Polizei:

    • Telefon +49 421 3620

    Ordnungsdienst oder Polizei prüfen daraufhin vor Ort, ob durch den Lärm die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich belästigt wird und ergreifen gegebenenfalls Maßnahmen.

    Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit erfordert konkrete Angaben über die Art und Ausmaß, den Ort, den Zeitraum (Lärmprotokoll) und die Ursache (Verursacher:in) des Lärms.

    Weitere Hinweise

    Gesetzliche Ruhezeiten für Gartengeräte und Maschinen

    • Motorbetriebene Geräte und Maschinen, wie Rasenmäher, Rasentrimmer/Rasenkantenschneider, Vertikutierer, Heckenscheren, Schredder/Zerkleinerer, Kompressoren und Hochdruckwasserstrahlmaschinen sowie Handrasenmäher, dürfen an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr betrieben werden.

    Hinweis:

    Es handelt sich bei den genannten Geräten und Maschinen um keine abschließende Aufzählung. Sofern die Geräte und Maschinen gewerblich eingesetzt werden, dürfen sie zusätzlich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr genutzt werden.

    • Freischneider, tragbare Motorkettensägen, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen ausschließlich an Werktagen (montags bis samstags) in der Zeit von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr betrieben werden.

    Hinweis:

    Sofern die Geräte und Maschinen gewerblich eingesetzt werden und mit dem Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30. Januar 2010, S. 1) gekennzeichnet sind, dürfen sie zusätzlich in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr genutzt werden.

  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei
    Eine Ordnungswidrigkeit auf Grund einer Lärmbelästigung kann mit bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 05.08.2025

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