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Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung
  • Arbeit

Möchten Sie Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Produkte zum Beispiel auf einem Wochenmarkt versteigern? Das können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Versteigerererlaubnis machen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie eine sogenannte Versteigerererlaubnis. An diese sind besondere Anforderungen geknüpft.

    Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

    Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

    • frisches Obst
    • Gemüse
    • Fisch und Fleisch
    • Milchprodukte
    • Blumen und Pflanzen

    Wenn die Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerererlaubnis erteilen.

    Die Ausnahmeregelung bezieht sich auf:

    • Spezial- und Jahrmärkte
    • Wochenmärkte
    • Großmärkte
    • Messen
    • Ausstellungen

    Voraussetzungen

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Ablauf

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Benötigte Unterlagen

    • Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 29.05.2026

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