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Lebensmittel und leicht verderbliche Waren im Reisegewerbe versteigern

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung
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Möchten Sie Lebensmittel oder andere leicht verderbliche Produkte außerhalb Ihrer Niederlassung versteigern? Das können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Versteigerungserlaubnis machen.

  • Basisinformationen

    Wenn Sie gewerbsmäßig Waren versteigern möchten, brauchen Sie in der Regel eine sogenannte Versteigerungserlaubnis. Diese ist an besondere Anforderungen geknüpft.

    Wenn es sich bei den zu versteigernden Produkten um Lebensmittel und andere leicht verderbliche Waren handelt und Sie diese im Reisegewerbe versteigern möchten, können Sie eine Ausnahme beantragen.

    Leicht verderbliche Waren verlieren schnell an Qualität. Dazu gehören zum Beispiel:

    • frisches Obst
    • Gemüse
    • Fisch und Fleisch
    • Milchprodukte
    • Blumen und Pflanzen

    Wenn Lebensmittel und Waren ohne die Versteigerung verderben oder an Qualität verlieren würden, kann Ihnen die zuständige Behörde eine Ausnahme von der Versteigerungserlaubnis erteilen.

    Um verderbliche Produkte im Reisegewerbe zu versteigern, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte. Damit dürfen Sie außerhalb Ihrer Niederlassung gewerblich tätig werden.

    Voraussetzungen

    • Sie besitzen eine gültige Reisegewerbekarte.
  • Ablauf

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Benötigte Unterlagen

    • Formloser Antrag auf Zulassung einer Ausnahme zum Versteigern verderblicher Waren im Reisegewerbe
    • Personaldokument in Kopie, zum Beispiel Personalausweis
    • Gültige Reisegewerbekarte
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 13.05.2026

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