Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung als Geschädigte beantragen
Wenn Sie durch bestimmte Ereignisse gesundheitlich geschädigt wurden, können Sie Soziale Entschädigungsleistungen in Form von Geldleistungen und Sachleistungen erhalten. Die gesundheitliche Schädigung kann Folge einer Gewalttat, eines Kriegs oder einer bestimmten Impfung sein.
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Basisinformationen
Wenn Sie aufgrund eines schädigenden Ereignisses, welches sich in Deutschland ereignet hat und für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, Gesundheitsschäden erlitten haben und das Ereignis, sowie dessen Folgen, anerkannt wurden, können Sie finanzielle Unterstützung und Entschädigung erhalten. Schädigende Ereignisse können zum Beispiel eine Gewalttat (körperlich und psychisch) oder eine Impfung sein. Die Entschädigung hilft, eventuelle Einkommensverluste auszugleichen und die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationen zu decken. Mögliche Betroffene können Zivildienstbeschädigte, Kriegsopfer, Impfgeschädigte oder Gewalttatbeschädigte sein.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung.
Die Abstimmung erfolgt mit der jeweils zuständigen Behörde, die Ihnen mitteilt, welche Leistungen für Sie in Betracht kommen könnten. Dies können unter anderem Beratungs- und Unterstützungsleistungen sowie Leistungen zur Krankenbehandlung, zur Teilhabe, Pflegebedürftigkeit, Psychotherapeutische Leistungen, Versorgungsleistungen und Renten sein.
Voraussetzungen
- Sie haben in Deutschland eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
- Aus der Gesundheitsschädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die weiterhin bestehen.
- Sie haben Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und
- Sie haben sich zum Tatzeitpunkt vorübergehend im Ausland befunden und haben dort ein schädigendes Ereignis erlitten, oder
- Sie haben Ihren Wohnsitz vorübergehend im Ausland, haben aber in Deutschland ein schädigendes Ereignis erlitten, oder
- Sie haben Ihren permanenten Wohnsitz im Ausland, haben aber in Deutschland ein schädigendes Ereignis erlitten.
- Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
- Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.
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Ablauf
Reichen Sie den ausgefüllten Antrag auf Soziale Entschädigung für Geschädigte der zuständigen Behörde (Träger der Sozialen Entschädigung) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag, entscheidet über die Gewährung der Leistung und deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie auf schriftlichem Wege beantragen.
- Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
- Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, welche Unterlagen noch fehlen und wie das Antragsverfahren weiter abläuft.
- Von der Ansprechperson erhalten Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
- Auf Basis der Unterlagen und den weiteren Ermittlungen der Behörde werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
- Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
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Benötigte Unterlagen
- Antrag nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht
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Zuständige Stellen
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Formulare
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Gebühren / Kosten
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Es gibt keine Frist.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Aktualisiert am 07.11.2025
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