Führen die anerkannten Schädigungsfolgen zu einer Pflegebedürftigkeit, dann können Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen weitere Leistungen beantragen.
Wenn Ihre anerkannten Schädigungsfolgen zu einer Pflegebedürftigkeit führen, dann können Sie Leistungen der sozialen Entschädigung bei Pflegebedarf beantragen. Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass Sie sowohl zu Hause als auch in stationären Einrichtungen angemessene Pflege und Unterstützung erhalten.
Ein Anspruch besteht auch bei Gesundheitsstörungen, die zwar keine Folge der Schädigung sind, aber in Zusammenhang mit anerkannten Schädigungen Pflegebedürftigkeit verursachen.
Bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit können Sie unter anderem folgende Leistungen der Pflegeversicherung erhalten:
Wenn der schädigungsbedingte Pflegebedarf durch den Leistungskatalog der gesetzlichen Pflegeversicherung nur teilweise gedeckt wird, können ergänzende Leistungen der Sozialen Entschädigung in notwendigem und angemessenen Umfang in Anspruch genommen werden.
Alternativ besteht die Möglichkeit, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell in Anspruch zu nehmen.
Die Leistungen werden von den Pflegekassen oder von der Verwaltungsbehörde erbracht. Der konkrete Anspruch richtet sich nach dem individuellen Pflegegrad, welcher in der Regel durch die Pflegekasse bestimmt wird.
Ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung.
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger der Sozialen Entschädigung, ob Sie Anspruch auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie auf schriftlichem Wege beantragen.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Zum Beispiel:
Zum Beispiel:
gebührenfrei
Keine Angabe
Keine Angabe
Aktualisiert am 07.11.2025