Geschädigte können unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, zum Beispiel Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes und der beruflichen Eingliederung.
Als Geschädigte können Sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, um Ihre erstmalige Eingliederung oder eine Wiedereingliederung in Arbeit und Beruf sicherzustellen. Sie umfassen daher alle Leistungen, die erforderlich sind, um Ihre Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen beziehungsweise wiederherzustellen. Dadurch sollen Sie möglichst auf Dauer am Berufsleben teilhaben können.
Voraussetzung ist der Zusammenhang zwischen der anerkannten Schädigung und der bereits eingetretenen oder drohenden beruflichen Betroffenheit. Der Grad der Schädigungsfolge ist nicht relevant. Es wird jedoch erwartet, dass das Ziel der Maßnahme durch das individuelle Leistungsvermögen erreicht werden kann.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere
Darüber hinaus ist die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung während der Teilnahme an einer Maßnahme außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts möglich.
Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen zudem Leistungen zum Betrieb, Unterhalt, Unterstellen und Abstellen eines Kraftfahrzeuges.
Hinterbliebene können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn der Antrag innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der geschädigten Person gestellt wird, erhalten.
Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Träger der Sozialen Entschädigung.
Geschädigte:
Hinterbliebene:
Mit dem Antrag auf Leistungen der Sozialen Entschädigung prüft der Träger der Sozialen Entschädigung, ob Sie Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.
Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie auf schriftlichem Wege beantragen.
Rechtsbehelf
Widerspruch: Gegen einen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen hinsichtlich des Verfahrens und der zuständigen Stelle, bei der Sie Widerspruch einlegen können, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag. Der Widerspruch kann schriftlich und elektronisch eingereicht werden.
Zum Beispiel:
Bescheinigungen zur jeweiligen Maßnahme
Zum Beispiel:
gebührenfrei
Für Geschädigte: Es gibt es keine Frist.
Für Hinterbliebene muss der Antrag innerhalb von 5 Jahren nach dem Tod der schädigungsbedingt verstorbenen Person gestellt werden.
Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Aktualisiert am 07.11.2025