Liegenschaftskataster einsehen
Sie benötigen eine Auskunft über Ihre Grundstücksgrenzen oder eine Flurstücksfläche?
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Basisinformationen
- Die Einsicht erfolgt während der Öffnungszeiten nur nach vorheriger terminlicher Vereinbarung.
- Der:die Sachbearbeiter:in stellt die relevanten Unterlagen im Original zur Verfügung.
- Der:die Sachbearbeiter:in unterstützt bei der Interpretation der Unterlagen und berät zu Fragestellungen.
Voraussetzungen
Berechtigtes Interesse nach dem Vermessungs- und Katastergesetz vorab glaubhaft nachweisen z. B.:
- Flurstücks- und Grundstückseigentümer:innen
- Notar:innen
- Planer:innen und Architekt:innen
Nachweis des berechtigten Interesses und des Verwendungszwecks zwingend schriftlich.
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Ablauf
- Persönliches Erscheinen nach vorheriger terminlicher Vereinbarung.
- Telefonische oder schriftliche Terminvereinbarung im Vorfeld ermöglicht die Vorbereitung durch den:die Sachbearbeiter:in.
- Einsicht im direkten Dialog mit dem:der Sachbearbeiter:in.
Weitere Hinweise
- Das Liegenschaftskataster muss den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft als Basisinformationssystem genügen.
- Es muss als amtliches Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung dienen.
- Das Liegenschaftskataster besteht aus dem Katastervermessungswerk (Risse), dem Katasterkartenwerk (Liegenschaftskarte) und dem Katasterbuchwerk (Liegenschaftsbuch).
- Weitere Informationen finden Sie unter https://geo.bremen.de/produkte-1467 .
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Benötigte Unterlagen
- Personalausweis
- Vollmacht der natürlichen/juristischen Person, die als Eigentümer für die angeforderte Information eingetragen ist.
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Zuständige Stellen
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Gebühren / Kosten
Mündliche Auskünfte sind gebührenfrei.
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Wie lange dauert die Bearbeitung?
1 Werktag
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Rechtsgrundlagen
Häufige Fragen
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Kann ich eine Kopie der Unterlagen bekommen?
Nein. Kopien aus dem Zahlenwerk sind nicht zulässig. Eigene handschriftliche Abschriebe sind erlaubt.
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Warum bekomme ich keine Kopie der Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster?
Das Katasterzahlenwerk bedarf der fachlichen Interpretation durch Fachkräfte. Das ist im Vermessungs- und Katastergesetz so vorgesehen.
Aktualisiert am 12.10.2024
Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.