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Melderegisterauskunft beantragen Ausweise und Dokumente Register und Kataster

Die BürgerService-Einrichtungen des Bürgeramtes dürfen Ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen u.a. Auskunft über die Anschrift eines bestimmten Einwohners erteilen.

  • Basisinformationen

    Einfache Melderegisterauskunft

    • für schriftliche Auskunftsersuchen ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. Dabei ist ein Verwendungszweck anzugeben.
      Das Formular ist erhältlich in der Meldebehörde oder zum Download unter "Formulare".
    • beinhaltet nur die aktuelle Anschrift einer Person

    Erweiterte Melderegisterauskunft  

    • kann mehr als nur die aktuelle Anschrift einer Person beinhalten, nämlich:
      - frühere Vor- und Familiennamen
      - Tag und Ort der Geburt
      - gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter
      - Staatsangehörigkeiten
      - frühere Anschriften
      - Tag des Ein- und Auszugs
      - Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
      - Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners
      - Sterbetag und -ort
    • ein berechtigtes Interesse ist glaubhaft zu machen

    Melderegisterauskunft für Hauseigentümer (Hausauskunft)

    • grundsätzlich haben Eigentümer bzw. Wohnungsgeber einer Wohnung nach § 50 Abs. 4 Bundesmeldegesetz (BMG) das Recht, bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses, unentgeltlich Auskunft über Familiennamen und Vornamen sowie Doktorgrad der in ihrer Wohnung gemeldeten Einwohner zu erhalten.
    • Dem Ersuchen muss eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses und ein Eigentumsnachweis (aus dem Grundbuch) beigefügt werden. Das rechtliche Interesse muss glaubhaft gemacht werden.
  • Ablauf

    Einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte können persönlich, schriftlich, per Fax oder E-Mail (wenn das Ersuchen als Scan oder PDF der E-Mail beigefügt ist) beantragt werden.

    Hausauskünfte können ausschließlich schriftlich, per Fax oder E-Mail (wenn das Ersuchen als Scan oder PDF der E-Mail beigefügt ist) beantragt werden.

    • Für die Beantragung einfacher Melderegisterauskünfte ist das entsprechende Antragsformular "Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft" zu verwenden. Eine ausfüllbare pdf-Datei finden Sie zum Download unter "Formulare".
    • Für Anträge auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft beziehungsweise Hausauskünfte stellen Sie Ihren Antrag bitte formlos. Das berechtigte beziehungsweise rechtliche Interesse ist dabei glaubhaft zu machen.

    Wichtig: Jedem Ersuchen muss eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses beigefügt werden.

    Telefonische Auskünfte sind nicht möglich.

    Weitere Hinweise

    Die Meldebehörde darf die Daten einer Person für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) nur weitergeben, wenn die Person dazu ihre Einwilligung erklärt hat.

    Ist eine gesuchte Person verzogen, wird der anfragenden Person oder Stelle die Wegzugsadresse mitgeteilt

    Eine neutrale Antwort wird erteilt, wenn mit den von der anfragenden Person oder Stelle gemachten Angaben im Melderegister keine Person oder mehrere Personen gefunden werden. Eine neutrale Antwort wird auch erteilt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 BMG oder ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 BMG vorliegt oder sonstige schutzwürdige Interessen gemäß § 8 BMG der Erteilung einer Auskunft entgegenstehen. Dies dient dem Zweck, aus der Antwort der Meldebehörde einen Rückschluss auf das Vorliegen einer Auskunftssperre oder eines bedingten Sperrvermerks zu verhindern. Die neutrale Antwort lautet:
    „Eine Auskunft kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder derzeit nicht erteilt werden."

  • Benötigte Unterlagen

    • Identitätsnachweis

      (Vorlage eines gültigen Ausweises oder Passes)

  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    11,00 EUR für eine einfache Auskunft
    18,34 EUR für eine erweiterte Auskunft
    Bei Anträgen, die schriftlich, per Fax oder E-Mail eingehen, wird der Melderegisterauskunft eine Rechnung in der jeweiligen Höhe beigefügt.

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 01.10.2025

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