Wenn Ihre bisherige Entgeltmeldung falsch ist, müssen Sie die Künstlersozialkasse informieren und Ihre Meldung korrigieren.
Wenn Sie ein zur Künstlersozialabgabe verpflichtetes Unternehmen betreiben, müssen Sie jährlich eine Entgeltmeldung an die Künstlersozialkasse abgeben. Gemeldet werden müssen die von Ihnen im vergangenen Kalenderjahr für künstlerische oder publizistische Leistungen oder Werke an selbstständig Tätige geleisteten Zahlungen. Anhand dieser Summe wird die von Ihnen zu zahlende Künstlersozialabgabe berechnet.
Wenn Sie feststellen, dass die von Ihnen abgegebene Entgeltmeldung falsch oder unvollständig ist, informieren Sie die Künstlersozialkasse und übersenden eine Korrekturmeldung.
Die Künstlersozialkasse prüft, ob sich durch Ihre Korrekturmeldung die Höhe der Abgabe nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ändert.
Wurde Ihnen eine Betriebsprüfung durch die Künstlersozialkasse oder einen Träger der Deutschen Rentenversicherung angekündigt, reichen Sie der Künstlersozialkasse bitte keine Korrekturmeldung ein. Die Änderung wird im Rahmen der Betriebsprüfung berücksichtigt.
Die Künstlersozialkasse berät Sie gerne.
Sie können Ihre Korrekturmeldung online oder per Post übermitteln.
Online-Mitteilung:
Mitteilung per Post:
Nach Eingang Ihrer Mitteilung prüft die Künstlersozialkasse Ihre Angaben. Sollten Rückfragen bestehen oder weitere Unterlagen benötigt werden, setzt sich die Künstlersozialkasse per Post mit Ihnen in Verbindung. Wenn Ihre korrigierte Meldung nachvollziehbar ist:
Wenn Ihre korrigierte Meldung nicht nachvollziehbar ist:
Zu meldendes Entgelt ist alles, was Sie aufwenden, um das künstlerische oder publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen, zum Beispiel:
Nicht zum abgabepflichtigen Entgelt gehören:
Rechtsbehelf: Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid der Künstlersozialkasse entnehmen.
gebührenfrei
Es gibt keine Frist für die Abgabe einer Korrekturmeldung. Die Künstlersozialkasse prüft jedoch, ob die Nacherhebung der Künstlersozialabgabe oder ein Anspruch auf Erstattung zu viel geleisteter Künstlersozialabgabe bereits verjährt ist.
1 Woche bis 4 Wochen Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Arbeitsaufkommen.
Aktualisiert am 21.07.2025