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Monatliche Entschädigungszahlung der Sozialen Entschädigung an hinterbliebene Eltern beantragen

Eltern einer geschädigten Person, die an den Folgen einer Schädigung verstorben ist, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine monatliche Entschädigungszahlung. Näheres erfahen Sie hier. 

  • Basisinformationen

    Wenn Ihr Kind an den Folgen eines schädigenden Ereignisses, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, verstorben ist, können Sie als Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten, wenn Sie

    • voll erwerbsgemindert sind oder
    • aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
    • das 60. Lebensjahr vollendet haben,

    frühestens jedoch ab dem Monat an, in dem Ihr Kind das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

    Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung verstorben ist,

    1. für ein noch lebendes Elternteil EUR 271,
    2. für beide Elternteile je EUR 163.

    Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern eine monatliche Entschädigungszahlung erhalten.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung.

    Voraussetzungen

    • Ihr Kind ist an den Folgen eines schädigenden Ereignisses verstorben.
    • Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
      • Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.
  • Ablauf

    Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der Träger der Sozialen Entschädigung, ob Sie Anspruch auf die Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung für hinterbliebene Eltern haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, welche Unterlagen noch fehlen und wie das Antragsverfahren weiter abläuft.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen und den weiteren Ermittlungen der Behörde werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in  Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 07.11.2025

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