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Nachlass - Abwicklung von Nachlassangelegenheiten / Staatserbrecht

Staatserbrecht bedeutet Erbrecht des Staates (Fiskus).

Das Erbrecht des Fiskus, also des Staates, ist gesetzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Wenn der Staat Erbe wird, spricht man von einer Staatserbschaft, Fiskalerbschaft oder Fiskuserbschaft.

  • Basisinformationen

    Hinterlässt die verstorbene Person keine testamentarischen oder gesetzlichen Erben oder erben diese aus anderen Gründen nicht, z. B. weil das Erbe ausgeschlagen wurde, erbt die Freie Hansestadt Bremen (Land) sofern die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen oder der Stadtgemeinde Bremerhaven hatte. Zweck dieser bundesgesetzlichen Regelung ist nicht das fiskalische Interesse des Staates, sondern die Vermeidung herrenloser Nachlässe damit beispielsweise Forderungen Dritter (Vermieter, Gläubiger etc.) befriedigt werden können, sofern der Nachlass dieses hergibt.

    Die Bearbeitung und Abwicklung dieser Nachlassangelegenheiten findet im Geschäftsbereich des Senators für Finanzen statt. Die Zuständigkeit liegt im Referat Q11 Beteiligungsmanagement, Rechtsangelegenheiten und Nachlässe.

    Für die Feststellung des Erbrechtes des Fiskus ist vorab das jeweilige Nachlassgericht zuständig.

  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 07.11.2025

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