Häufig gestellte Fragen

  • Das Nachlassgericht informiert einen Erben ausschließlich in den folgenden Fällen über den Anfall einer Erbschaft:

    a)    Im Rahmen der Eröffnung eines oder mehrerer Testamente/Erbverträge (die Ausschlagungsfrist beginnt in diesen Fällen auch erst mit Eingang der Post vom Nachlassgericht)

    b)    Nach der Ausschlagung eines vorrangig berufenen Erben, sofern dem Gericht die Adresse des durch die vorhergehende Erbausschlagung berufenen Erben bekannt ist/wird

    Sofern kein Kontakt zum Erblasser bestand, kann zur Bestätigung des Versterbens eine Melderegisterauskunft eingeholt werden. Eine Anfrage beim Nachlassgericht ist ebenfalls möglich.

    Für die Erklärung einer Erbausschlagung ist die Sterbeurkunde nicht erforderlich

  • Der erstberufene Erbe wird vom Nachlassgericht nur dann informiert, wenn testamentarische/erbvertragliche Erbfolge vorliegt. In den Fällen, in denen gesetzliche Erbfolge die Grundlage bildet, erfolgt eine Benachrichtigung des erstberufenen Erben nicht. Vielfach ist dem Nachlassgericht die Person des Erstberufenen nicht bekannt. Die Frist beginnt auch diesen Fällen erst mit
    Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Dies kann zum Beispiel durch Mitteilung von einem anderen Verwandten oder einem Nachlassgläubiger erfolgen.

  • Für die Annahme der Erbschaft gibt es keine Form- oder Fristvorschriften.

    Gegebenenfalls erklären Sie allein durch Ihr Verhalten, dass Sie die Erbschaft angenommen haben. Lassen Sie sich daher ggf. rechtlich beraten, welche Handlungen Sie vornehmen dürfen, wenn Sie sich noch nicht entschieden haben sollten, ob Sie die Erbschaft annehmen wollen. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Auskünfte erteilen.

    Allerdings gilt die Erbschaft automatisch als angenommen, wenn sie nicht frist- und formgerecht ausgeschlagen wird.

  • Dem Nachlassgericht liegen hierzu in der Regel keine abschließenden Informationen vor. Insbesondere erhält das Nachlassgericht keine Mitteilungen von den Finanzämtern über vorhandenes Vermögen.

    Lassen Sie sich ggf. rechtlich beraten, um in Erfahrung zu bringen, wo Sie die entsprechenden Informationen bekommen können.

  • Die Bestattung ist Angelegenheit der Angehörigen.

    Sind keine Angehörigen bekannt, erfolgt die Bestattung durch das Institut für Rechtsmedizin. Das Nachlassgericht hat keinen Einfluss auf die Bestattung und gibt diese auch nicht in Auftrag. Auch wird das Nachlassgericht nicht über eine erfolgte Bestattung in Kenntnis gesetzt.

  • Benötigen Angehörige zur Regelung des Nachlasses Zugang zur Wohnung und werden die Wohnungsschlüssel beim Nachlassgericht verwahrt, so kann eine Herausgabe der Schlüssel (nur) an die potentiellen Erben erfolgen.

    Sind mehrere Erben vorhanden, so müssen alle mit der Herausgabe der Schlüssel an einen der Erben einverstanden sein. Hierzu reicht es, eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen.

    Zur Schlüsselherausgabe ist vorab ein Termin zu vereinbaren. Hierbei wird geklärt, welche weiteren Nachweise für die Herausgabe im Einzelfall vorzulegen sind.

  • Sie können das zuständige Nachlassgericht schriftlich über das Ableben Ihres Mieters informieren und erfragen, ob Erben bekannt sind.

    Hierzu reichen Sie bitte unbedingt eine Kopie des Mietvertrages als Nachweis Ihres berechtigten Interesses ein. Andernfalls kann Ihnen keine Auskunft erteilt werden.

    Sind keine Erben beim Nachlassgericht bekannt, prüft dieses, ob besondere Nachlasssicherungsmaßnahmen zu treffen sind. Hierzu werden auch Informationen zu eventuell vorhandenem Vermögen des Verstorbenen benötigt. Es dient daher der Verfahrensbeschleunigung, wenn mit der Anfrage mitgeteilt wird, bei welcher Bank der Verstorbene das Konto unterhielt, von dem die Mietzahlungen erfolgt sind.

    Bezüglich Fragen, welche Rechte und Pflichten Sie nun als Vermieter haben, wenden Sie sich bitte an einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe. Das Nachlassgericht kann Ihnen hierzu keine Informationen geben.

  • Auskünfte zum Verfahren können nur an Personen erteilt werden, die ein berechtigtes Interesse haben. Als Kaufinteressent gehören Sie leider nicht zu diesem Personenkreis, so dass Ihnen keine Mitteilung über evtl. Erben gemacht werden kann.

  • Wenn Sie Ihr berechtigtes Interesse nachweisen können, können Sie Auskunft über mögliche Erben des Verstorbenen erhalten. Ihre Anfrage stellen Sie bitte ausschließlich schriftlich unter Vorlage eines Nachweises (Kopie der Rechnung, Forderungsaufstellung, Vertragsunterlagen).

    Wenn Sie wissen wollen, wie Sie Ihre Forderung gegen die Erben oder den Nachlass geltend machen können, müssen Sie sich rechtlich beraten lassen. Das Amtsgericht ist nicht zu einer Rechtsberatung befugt.