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Name: Namensänderung für Aussiedler und Eingebürgerte Ausweise und Dokumente Partnerschaft und Familie

  • Basisinformationen

    Namen ändern sich durch die Aufnahme im Bundesgebiet und den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht. Jede Person führt ihren Namen in der Form weiter, wie sie ihn nach ihrem ursprünglichen Heimatrecht erhalten hat. 

    Namen, die aufgrund ausländischen Rechts erworben wurden, können jedoch in ihrer Schreibweise dem deutschen Namensrecht an-geglichen werden. Namensteile, die das deutsche Recht nicht kennt, können gestrichen werden, z.B. Vatersnamen.

    Welche Namen können geändert werden?

    • Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt
      Namensbestandteile, die das deutsche Recht nicht kennt, können abgelegt werden.
      Beispiel: russische Vatersnamen, philippinische Mittelnamen, indische Namenszusätze
    • Ursprungsform eines Namens
      Oftmals ist ein Familienname nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt. Hier kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
      Beispiel: Bergerova in Berger
    • Deutschsprachige Form des Vornamens
      Es kann die deutschsprachige Form des Vornamens angenommen werden. Gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können neue (andere) Vornamen gewählt werden.
      Beispiele: Piotr in Peter, Stjepan in Stefan
    • Deutschsprachige Form des Familiennamens
      Es kann die deutschsprachige Form des Familiennamens angenommen werden. Die Wahl eines neuen Familiennamens ist nicht möglich.
      Beispiel: Miller in Müller, German in Hermann
    • Wahl eines neuen Ehenamens
      Haben die Ehegatten im Ursprungsland den Namen eines Ehegatten zum Ehenamen bestimmt, können sie durch eine gemeinsame Erklärung den Namen des anderen zum Ehenamen bestimmen. 
    • Eigennamen/Namensketten
      Führt eine Person mehrere Eigennamen, die sich nicht nach Vor- und Familiennamen unterscheiden, müssen daraus Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Der Familienname darf maximal nur aus zwei Namen bestehen. Wird nur ein Eigenname geführt, kann dieser als Vor- oder Familienname erklärt werden, wobei dann der fehlende Name selbst zu bestimmen ist.
      Beispiel: Omar Yussuf Mohammed (Eigennamen) in Omar Yussuf (Vornamen) und Mohammed (Familienname)

    Wenn Sie vor dem 01.05.2025 Ihre Namen angeglichen haben und das Kürzen des mehrteiligen Familiennamens oder die Wahl eines mehrteiligen Namens aus einer Namenskette abgelehnt wurde, können Sie dies jetzt noch ändern. Informationen dazu finden Sie bei der Dienstleistung "Namensänderung für volljährige Kinder".

    Voraussetzungen

    • Spätaussiedler- oder Vertriebenenstatus oder deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung
    • es darf noch keine Namensänderung vorgenommen worden sein
    • erklärungsberechtigt ist jede Person selbst, bei Erklärung zum Ehenamen während bestehender Ehe ist nur eine gemeinsame Erklärung möglich.
  • Ablauf

    Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Dafür ist ein Termin erforderlich. Mit dem Formular "Namensänderung Angleichung" kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden.

  • Benötigte Unterlagen

    • Nachweis über die Aufnahme als Vertriebener oder Spätaussiedler bzw. die Einbürgerungsurkunde
    • Geburts- und ggf. Heiratsurkunde
    • Übersetzung der fremdsprachigen Urkunden
      • Urkunden in russischer Sprache müssen nach ISO-Norm R 9 übersetzt sein                                      
    • Personalausweis oder Reisepass oder Identitätsnachweis vom Migrationsamt
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    72,00 EUR Beurkundung der Angleichung (gilt nicht für Spätaussiedler)
    gebührenfrei Bescheinigung über die Namensangleichung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird
    15,00 EUR Bescheinigung über die Namensangleichung bei späterer Ausstellung
    8,00 EUR weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang ausgestellt werden
    Vor Ort ist Bar- und Kartenzahlung möglich.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 01.10.2025

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