Wir möchten einen gemeinsamen (Doppel-)Namen führen. Ich/Wir möchte/-n den in der Ehe geführten Namen ändern. Ich möchte meinen Geburtsnamen wieder annehmen. Ich möchte einen Doppelnamen führen.
Bestimmung eines Ehenamens (= gemeinsamer Familienname)
Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines Ehenamens nachgeholt werden. Die Ehegatten können aus ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen einen Ehenamen bestimmen
Ab 01.05.2025
Wenn die Ehe besteht und bereits ein Ehename geführt wird:
Bestimmung eines Doppelnamens für einen Ehegatten
Die Person, deren Name nicht Ehename geworden ist, kann ihren Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen voranstellen oder anfügen. Der Doppelname wird durch Bindestrich verbunden und darf nur aus zwei Namen bestehen.
Ab 01.05.2025:
Widerruf des Doppelnamens für einen Ehegatten
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung kann jederzeit widerrufen werden. Die erneute Bestimmung eines Doppelnamens ist nicht möglich. Ein gemeinsam bestimmter Doppelname kann nicht widerrufen werden.
Wiederannahme eines früher geführten Namens
Nach Auflösung der Ehe kann der Geburtsname oder der bis zur Bestimmung des Ehenamens geführte Familienname wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.
Die entsprechenden Erklärungen müssen persönlich beim Standesamt abgegeben werden. Dafür ist ein Termin erforderlich. Mit dem Formular „Namensänderung Ehegatten“ kann ein Termin beim Standesamt angefragt werden.
Die Ehenamensbestimmung oder der Widerruf des Ehenamens:
Die Bestimmung eines (einzelnen) Doppelnamens, dessen Widerruf oder die Wiederannahme des ursprünglichen Namens nach Auflösung der Ehe:
Alle Erklärungen werden vom Standesamt öffentlich beurkundet.
Die Erklärung kann bei jedem inländischen Standesamt abgegeben werden. Zuständig für die "Entgegennahme" und damit für die Wirksamkeit der Erklärung ist das Standesamt, das das Eheregister führt. Das registerführende Standesamt stellt die Bescheinigung über die Namensführung aus. Bei Eheschließung im Ausland ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Beispiel: Die Ehe wurde beim Standesamt Köln geschlossen, die Ehegatten leben beide in Bremen. Das Standesamt in Bremen kann die Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens aufnehmen und sendet diese an das Standesamt Köln. Die Erklärung wird in dem Moment wirksam, in dem Sie beim Standesamt Köln eingeht. Das Standesamt Köln schickt den Ehegatten die Bescheinigung über die Namensänderung zu.
Die vorzulegende beglaubigte Abschrift vom Eheregister soll nicht älter als sechs Monate sein.
51,00 EUR Beurkundung der Erklärung unter Beachtung des deutschen Rechts
88,00 EUR Beurkundung der Erklärung unter Beachtung ausländischen Rechts
135,00 EUR Beurkundung der Erklärung unter Beachtung ausländischen Rechts, wenn Urkunden einer inhaltlichen Überprüfung durch die deutsche Auslandsvertretung bedürfen
gebührenfrei Bescheinigung über die Namensänderung, wenn diese erstmalig bei oder nach der Beurkundung ausgestellt wird
15,00 EUR Bescheinigung über die Namensänderung bei späterer Ausstellung
8,00 EUR weitere Bescheinigungen, wenn sie gleichzeitig werden
Eine Bar- oder Kartenzahlung ist vor Ort möglich.
Aktualisiert am 01.10.2025