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Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen
Kreditinstitute/Banken sind verpflichtet bei einer Gutschrift von Kapitalerträgen (Zinsen) einen Steuerabzug (Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag, ggf. Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Durch eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte NV-Bescheinigung kann ein solcher Steuerabzug vermieden werden. Eine NV-Bescheinigung wird nur dann durch das Finanzamt erteilt, wenn anzunehmen ist, dass keine Steuer entsteht. Diese Voraussetzung liegt vor, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuer-Erklärung besteht. Die NV-Bescheinigung wird regelmäßig für einen Zeitraum von1 bis maximal 3 Jahren erteilt und muss danach erneut wieder beantragt werden. Nach Erteilung der NV-Bescheinigung muss diese der jeweiligen Bank vorgelegt werden, damit dort der Steuerabzug unterbleibt. Da jede Bank die NV-Bescheinigung im Original benötigt, ist im Antrag unbedingt anzugeben, wie viele Bescheinigungen benötigt werden. Die Beantragung einer Nichtveranlagungsbescheinigung kann auch in Vollmacht unterschrieben werden. Bei einer einfachen Vollmacht müssen beide Ausweise vorgelegt werden.
Das Einkommen einschließlich der Kapitalerträge darf den steuerlichen Grundfreibetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Kalenderjahr 2025 für Ledige 11.784 Euro und für Verheiratete/Lebenspartner 23.586 Euro.
Antrag ist auf amtlichem Vordruck (NV 1 A) beim Wohnsitz-Finanzamt zu stellen.
Dieser Antrag ist nur erforderlich, wenn die jährlichen Kapitalerträge 1.000 Euro (bei Ehegatten/Lebenspartnern 2.000 Euro) übersteigen. Ansonsten
reicht ein Freistellungsauftrag an das jeweilige Kreditinstitut aus.
Vollständig ausgefüllter Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs- (NV-) Bescheinigung (Vordruck NV 1 A)
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Aktualisiert am 21.07.2025