Sie kommen aus einem Land, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und wollen unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen? Informieren Sie sich hier.
Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Staaten außerhalb der EU können gemäß § 206 BRAO die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen, wenn sie aus einem Land kommen, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und in der aktuellen Durchführungs-Verordnung zu § 206 BRAO aufgeführt ist.
Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin ist zur Rechtsbesorgung unter der Berufsbezeichnung seines/ihres Herkunftslandes berechtigt. Er/sie hat bei der Führung der Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er/sie ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden (§ 207 Abs. 4 BRAO).
Angehörige der Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts berechtigt. Die Berufe werden durch das Bundesministerium der Justiz durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 206 Abs. 1 BRAO).
Angehörige anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/ der Rechtsanwältin nach deutschem Recht entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates berechtigt, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe (§ 206 Abs. 2 BRAO).
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Internetseite der RAK Bremen.
Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.
Sollten Sie über entsprechende Postfächer verfügen, können Sie den Antrag über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen.
Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.
Eine Bescheinigung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwaltskammer nach Zulassung jährlich vorzulegen.
Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)
Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.
Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat über die Zugehörigkeit zu dem Beruf nebst beglaubigter Übersetzung.
Vereinfachtes Onlineformular
Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.
Aktualisiert am 31.01.2025