zur Navigation
Offizielle Website – Bundesrepublik Deutschland
Sie sind hier:
  • Dienstleistungen
  • Niederlassung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation

Niederlassung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation Anlagen, Waren und Stoffe Unternehmensstart und Gewerbezulassung Arbeit

Sie kommen aus einem Land, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und wollen unter der Berufsbezeichnung Ihres Herkunftsstaates in Deutschland Rechtsdienstleistungen erbringen? Informieren Sie sich hier.

  • Basisinformationen

    Rechtsanwälte/Rechtsanwältinnen aus Staaten außerhalb der EU können gemäß § 206 BRAO die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beantragen, wenn sie aus einem Land kommen, das Mitglied der Welthandelsorganisation ist und in der aktuellen Durchführungs-Verordnung zu § 206 BRAO aufgeführt ist.

    Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin ist zur Rechtsbesorgung unter der Berufsbezeichnung seines/ihres Herkunftslandes berechtigt. Er/sie hat bei der Führung der Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat anzugeben. Er/sie ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung „Mitglied der Rechtsanwaltskammer“ zu verwenden (§ 207 Abs. 4 BRAO).

    Angehörige der Mitgliedstaaten der Welthandelsorganisation, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts berechtigt. Die Berufe werden durch das Bundesministerium der Justiz durch eine Rechtsverordnung bestimmt (§ 206 Abs. 1 BRAO).

    Angehörige anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts/ der Rechtsanwältin nach deutschem Recht entsprechenden Beruf ausüben, sind zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des Rechts des Herkunftsstaates berechtigt, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. Das Bundesministerium der Justiz bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe (§ 206 Abs. 2 BRAO).

    Voraussetzungen

    • Antrag
    • Angehörige/Angehöriger eines ausländischen Berufes nach § 206 Abs. 2 i.V.m. der Verordnung zur Durchführung des § 206 der Bundesrechtsanwaltsordnung die/der nach den Recht des Herkunftsstaates befugt ist, den Beruf im Herkunftsstaat auszuüben,
    • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung nach § 51 BRAO über eine im Inland abgeschlossene Versicherung
    • Ggf. Original oder beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde oder weiterer Nachweise über den Erwerb akademischer Grade
    • Eingang der Verwaltungsgebühr
  • Ablauf

    Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Internetseite der RAK Bremen. 

    Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.

    Sollten Sie über entsprechende Postfächer verfügen, können Sie den Antrag über das besondere elektronische Anwaltspostfach oder ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen. 

    Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.

    Weitere Hinweise

    Eine Bescheinigung nach § 207 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist der Rechtsanwaltskammer nach Zulassung jährlich vorzulegen.

  • Benötigte Unterlagen

    • Staatsangehörigkeitsnachweis

      Staatsangehörigkeitsnachweis gem. § 3 Absatz 2 Satz 1 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG)

    • Lebenslauf

      Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.

    • Nachweis Berufszugehörigkeit

      Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat über die Zugehörigkeit zu dem Beruf nebst beglaubigter Übersetzung.

  • Zuständige Stellen

  • Online Services

    Vereinfachtes Onlineformular
    Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitungsdauer hängt von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

Feedback geben

Ihr Feedback wird uns helfen, Probleme zu erkennen und zu lösen. Sie erhalten keine persönliche Antwort. Bitte übermitteln Sie keine persönlichen Daten.

Haben Sie gefunden, wonach Sie gesucht haben?

Wie bewerten Sie die Seite?*

*Pflichtfeld

Aktualisiert am 31.01.2025

Dieses Angebot ist Teil der Initiative Dachmarke der Bundesrepublik Deutschland für eine
Vereinheitlichung der digitalen Angebote des Bundes, der Länder und aller Kommunen.
Dienstleistungen · syfq nzm