Verfahren

  • Der Antrag auf Notenschutz ist von den Erziehungsberechtigten, bei Volljährigkeit von der Schülerin oder dem Schüler selbst, bei der Schulleitung zu stellen.
  • Je nach Jahrgangsstufe gibt es unterschiedliche Verfahren:
    • Übergang von der vierten in die fünfte Klasse:
      • Über den Antrag auf Notenschutz entscheidet die Schulleitung auf Grundlage einer Empfehlung der Zeugniskonferenz zum Ende des ersten Halbjahres der vierten Klasse. 
    • In den Jahrgangsstufen 5 bis 9 der Oberschule und des Gymnasiums entscheidet die Zeugniskonferenz auf der Grundlage fachlicher Stellungnahmen.
    • Bei Abschlussprüfungen und prüfungsrelevanten Leistungen entscheidet die zuständige Schulbehörde über den Antrag auf Notenschutz auf der Grundlage einer aktuellen Stellungnahme der Schulleitung sowie einer Stellungnahme des Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrums oder des Mobilen Dienstes. 

Über den gewährten Notenschutz wird ein Vermerk im Zeugnis oder im Lernentwicklungsbericht aufgenommen, der die nicht erbrachte, die nach abweichenden Maßstäben bewertete oder die nicht bewertete fachliche Leistung
benennt. Der Grund für den Notenschutz wird dabei nicht benannt.

Rechtsgrundlagen