Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.
Diese Fahrzeuge müssen vornehmlich der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Im Kennzeichen führen historische Fahrzeuge an der letzten Stelle ein "H" ("H-Kennzeichen").
Eine Kombination von H-Kennzeichen und Saisonkennzeichen ist seit dem 01.10.2017 möglich.
Es können lediglich Fahrzeuge mit bestehendem H-Kennzeichen umgemeldet bzw. umgeschrieben werden. Eine Neuerteilung von H-Kennzeichen innerhalb der I-Kfz Stufe 4 ist nicht möglich.
Voraussetzungen
- vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen
- Begutachtung von einer / einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin / einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
- weitestgehend im Originalzustand und guter Erhaltungszustand des Fahrzeugs
- keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. - keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden. - schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
Welche Unterlagen benötige ich?
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) sowie den Nationalpass im Original der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
- zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z.B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Mehr dazu finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung bei "Weitere Hinweise".
- Kennzeichenschilder
bei zugelassenen Fahrzeugen
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
- Gutachten nach § 23 StVZO
Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
- Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis vorhanden ist
zusätzlich:
- Vollgutachten nach § 21 StVZO
- für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurden: Stilllegungsbescheinigung anstatt Fahrzeugschein
- bei Zulassung auf Firmen
zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt