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Online - Tageszulassung beantragen Mobilität und Fahrzeuge Logistik und Transport

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Sie möchten eine Tageszulassung beantragen? Hier erfahren Sie mehr darüber.

  • Basisinformationen

    Ab dem 01.09.2023 ist die Tageszulassung eines Fahrzeuges möglich. Auf Antrag kann die Erstzulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auch für die Dauer ausschließlich des Tages erfolgen, an dem die Erstzulassung wirksam wird (Tageszulassung). Bei einer Tageszulassung bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder. Die Tageszulassung kann online über die "internetbasierte Fahrzeugzulassung" beantragt werden. 

    Weitere Informationen zur "internetbasierten Fahrzeugzulassung" erhalten Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (siehe unter "Weitere Informationen").

    Voraussetzungen

    • Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen.
      Bei Zahlungsrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
    • Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie z.B. Zinsen, Säumniszuschläge).
      Die Überprüfung der Kraftfahrzeugsteuerkonten erfolgt durch die Zulassungsstelle im Rahmen der Bearbeitung des Zulassungsantrags. Bei Steuerrückständen darf die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
    • Schriftliche Einzugsermächtigung zum Einzug der Kfz-Steuer
    • Anmeldung nur am Hauptwohnsitz der/s Halter:in

    Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Fahrzeughalters:

    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung: 
      • die Zulassungsbescheinigung Teil II und
      • die Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)
    • bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit nationaler Typgenehmigung:
      • die Zulassungsbescheinigung Teil II mit eingetragener Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Abs. 3 Satz 6 StVZO oder Datenbestätigung nach § 20 Abs.3.a Satz 1 StVZO
    • bei Fahrzeugen mit EU-Typgenehmigung (EU-Übereinstimmungsbescheinigung = COC-Papier) beziehungsweise mit nationaler Typgenehmigung (ABE = Allgemeine Betriebserlaubnis) beziehungsweise mit Einzelgenehmigung oder einem Gutachten nach 
    • § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, für die bisher keine Zulassungsbescheinigung Teil II oder ein Fahrzeugbrief ausgefüllt war, zusätzlich:
      • der Kaufvertrag oder die Originalrechnung sowie
      • gegebenenfalls die Zollquittung/Zollunbedenklichkeitsbescheinigung, sofern kein innergemeinschaftlicher Erwerb gegeben ist (also bei Einfuhr aus eine Nicht-EU-Staat)
  • Ablauf

    Auf Antrag kann die Erstzulassung eines zulassungspflichtigen Fahrzeuges auch für die Dauer ausschließlich des Tages erfolgen, an dem die Erstzulassung wirksam wird (Tageszulassung). Bei einer Tageszulassung bedarf es keiner Abstempelung der Kennzeichenschilder.
    Mit dem Ablauf des Tages der Erstzulassung gilt das Fahrzeug als außer Betrieb gesetzt, ohne dass es eines gesonderten Antrages nach § 16 Absatz 1 FZV bedarf. Die zuständige Zulassungsbehörde vermerkt das Datum der Erstzulassung und das Datum der Außerbetriebssetzung in der Zulassungsbescheinigung Teil I. Zusätzlich wird der Sicherheitscode nach § 13 Absatz 1 Satz 2 FZV freigelegt und ein vorläufiger Zulassungsnachweis ausgestellt. Ein Fahrzeug mit einer Tageszulassung darf mit den vorgeschriebenen Kennzeichenschildern ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger auf öffentlichen Straßen für die Dauer der Zulassung in Betrieb gesetzt werden. Bei der Inbetriebsetzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen hat die das Fahrzeug führende Person den vorläufigen Zulassungsnachweis bis zum Ablauf des Tages der Erstzulassung von außen gut lesbar im Fahrzeug auszulegen.

    • Der Antrag kann auch von einem Vertreter (z.B. Autohändler) mit einer schriftlichen Vollmacht gestellt werden.
    • Wenn ein Wunschkennzeichen gewünscht wird, kann die Reservierung, schon vor der Tageszulassung persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie als Onlinedienst über das Internet erfolgen.
    • Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.

    Termine können Sie jederzeit online über www.service.bremen.de/dienststelle/termine reservieren oder unter den folgenden Telefonnummern vereinbaren:

    KFZ-Zulassungsbehörde: (0421) 361-88668 oder (0421) 115

    Bürgerservicecenter-Nord: (0421) 361-88644 oder (0421) 115

  • Benötigte Unterlagen

    • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Original inklusive des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
    • bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
      • zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
    • Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
    • Nachweis der Verfügungsberechtigung des einzutragenden Fahrzeughalters

      Informationen zu den benötigten Unterlagen bei erstmaliger Zulassung von Fahrzeugen mit

      • EG-Typgenehmigung
      • Nationaler Typgenehmigung

      entnehmen Sie bitte der Dienstleistungsbeschreibung "Kraftfahrzeug anmelden" unter "Voraussetzungen".

    • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
    • ggf. Reservierungsbestätigung für das Wunschkennzeichen
    • bei Zulassung auf Firmen
      • zusätzlich:
        • Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
        • Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    17,50 EUR Online. Weitere Gebühren können im Einzelfall entstehen.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 18.11.2025

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