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Personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz beantragen

  • Mobilität und Fahrzeuge
  • Gesundheit und Vorsorge

Sie benötigen einen persönlichen Behindertenparkplatz an Ihrem Wohnort oder Arbeitsort? Hier erfahren Sie mehr.

  • Basisinformationen

    Damit Menschen mit schwerer Behinderung im Alltag mobil sein können, haben sie bestimmte Rechte. Als Mensch mit einer schweren Behinderung können Sie einen auf ihre Person bezogenen Schwerbehindertenparkplatz an Ihrer Arbeits- oder Wohnungsstätte beantragen. Der Parkplatz kann vor Ihrer Wohnung oder in der Nähe Ihrer Arbeitsstätte liegen.
    Den personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz können Sie formlos beantragen. Sie können den Antrag nur so lange stellen, wie Ihr Schwerbehindertenausweis oder der Schwerbehindertenparkausweis gültig ist. In der Regel sind das 5 Jahre. Erfüllen Sie die Voraussetzungen weiterhin, ist eine Verlängerung möglich.
    Wenn die zuständige Verkehrsbehörde Ihren Antrag genehmigt, weist sie den Parkplatz mit amtlichen Verkehrszeichen aus.
    Der Parkplatz kann im öffentlichen Raum und in bestimmten Fällen auf einer Privatfläche liegen. Wenn der Parkplatz auf einer Privatfläche liegt, benötigen Sie eine entsprechende Vereinbarung mit der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Fläche.

    Voraussetzungen

    • Bei Ihnen liegt mindestens eine der folgenden Behinderungen vor:
      • außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
      • Sehbehinderung (Merkzeichen BL im Schwerbehindertenausweis)
      • beidseitige Amelie
      • beidseitige Phokomelie
      • vergleichbare Funktionsstörungen
    • Es gibt keine entgegenstehenden verkehrlichen Regelungen im Bereich, wie zum Beispiel eine Feuerwehrstellfläche
    • Keine Garage oder Abstellplatz außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche oder in zumutbarer Entfernung zur Wohnung
    • Starker Parkdruck, so dass die Einrichtung eines reservierten Parkplatzes erforderlich wird.

    Bitte beachten Sie auch die Möglichkeit, eine  allgemeine Parkerlaubnis zu beantragen, die Ihnen das Parken auf den allgemeinen Behindertenparkplätzen erlaubt.

  • Ablauf

    Bitte füllen Sie das Online-Antragsformular aus. Für weitere Antragswege wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Benötigte Unterlagen

    • formloser Antrag
    • Kopie der Vorder- und Rückseite des Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Merkmalen „aG“ oder „BL“
    • Bei Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Einschränkungen die Kopie des Feststellungsbescheids
    • Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 und des eigenen oder des Führerscheins der fahrenden Person
    • Je nach Antrag:
      • Bescheinigung der vermietenden Person bei Antrag eines Parkplatzes auf einer Privatfläche, zum Beispiel in der Nähe der Wohnstätte
      • Bescheinigung des Arbeitgebenden bei Antrag eines Parkplatzes in der Nähe der Arbeitsstelle
      • ärztliche Bescheinigung über die zumutbare Wegstrecke, sofern diese unter 100 Meter beträgt sowie Nennung der Hilfsmittel wie etwa Rollator oder Rollstuhl
      • Begründung, warum Sie den persönlichen Parkplatz benötigen
      • beispielsweise, weil es in der Nähe fast nie freie Parkplätze gibt.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    Die Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes ist für Sie kostenfrei.

    Für eine Neuausstellung der Ausnahmegenehmigung bzw. der Karte bei Verlust berechnen wir eine Gebühr in Höhe von 11,50 Euro.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Sie können den Antrag nur so lange stellen, wie Ihr Schwerbehindertenausweis oder der Schwerbehindertenparkausweis gültig ist. In der Regel sind das 5 Jahre.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die Einrichtung eines persönlichen Behindertenparkplatzes aufgrund der umfangreichen Prüfungen und des Anhörungsverfahrens nicht innerhalb kürzester Zeit erfolgen kann. Insbesondere in den Wintermonaten gestaltet sich die Markierung des Platzes als schwierig, da die Markierung auf trockener Straßenoberfläche aufgebracht werden muss.

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 21.07.2026

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