Verfahren

Weil das Petitionsrecht für alle gilt, muss es auch ohne bürokratische Hürden wahrgenommen werden können. Darum gibt es für die Formulierung einer Petition keine Formvorschriften oder Vorgaben.
Eine Petition können Sie Online oder per Post oder Fax oder mündlich einreichen.
Online können Sie die Petition über das Online-Formular versenden. Dies finden Sie unter "Weitere Informationen".
Schriftlich reicht ein einfacher Brief, in dem Sie Ihr Anliegen kurz schildern. Der Brief muss Ihre vollständige Anschrift enthalten und persönlich unterschrieben sein. Um das Verfahren zu vereinfachen, ist es gut, wenn Sie die Ihr Anliegen betreffenden Unterlagen beifügen. Die Petition richten Sie an:

Petitionsausschuss der Bremischen Bürgerschaft
Am Markt 20
28195 Bremen

Außerdem besteht die Möglichkeit, Ihr Anliegen unmittelbar in der Bürgersprechstunde oder in der Geschäftsstelle des Petitionsausschusses mündlich vorzutragen. Vereinbaren Sie bitte vorher mit dem Sekretariat des Petitionsausschusses einen Termin.
Das Petitionsverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Wenn Ihre Eingabe bei der Bremischen Bürgerschaft eingegangen ist, erhalten Sie zunächst eine Eingangsbestätigung.
Zeitgleich bittet der Petitionsausschuss den Senat um eine Stellungnahme. Wenn diese dem Petitionsausschuss vorliegt, erhalten Sie nochmals Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
Um den Sachverhalt gegebenenfalls weiter aufzuklären, hat der Petitionsausschuss die Möglichkeit, sich unter anderem die Akten vorlegen zu lassen. Auch kann er Beauftragte des Senats, sonstige Behördenvertreter/-innen sowie die Petenten in eine Ausschusssitzung bitten oder sich an Ort und Stelle über die Verhältnisse informieren.
Seine abschließende Stellungnahme dazu, wie mit der Eingabe weiter verfahren werden soll, legt der Petitionsausschuss der Bürgerschaft (Landtag) oder der Stadtbürgerschaft als Empfehlung vor. Die Bremische Bürgerschaft entscheidet dann darüber, ob die Eingabe dem Senat mit der Bitte um Abhilfe zugeleitet oder als unbegründet zurückgewiesen wird. Wenn der Vorgang bereits im Vorfeld zu Gunsten der Bürger geregelt werden konnte, erklärt die Bremische Bürgerschaft die Eingabe für erledigt.
Der Petitionsausschuss hat die Pflicht, die Verwaltung zu kontrollieren, er kann ihr aber keine Weisung erteilen. Deswegen ist der Senat nicht verpflichtet, einem Beschluss der Bremischen Bürgerschaft, der Petition abzuhelfen, zu folgen. Er muss dann jedoch seine ablehnende Haltung mündlich vor dem Ausschuss begründen.
Die Ausschussvorsitzende/der Ausschussvorsitzende teilt allen Personen, die eine Eingabe eingereicht haben, schriftlich mit, wie die Bremische Bürgerschaft in ihrem Fall entschieden hat. Auch die wesentlichen Gründe für die Entscheidung werden genannt.

Rechtsgrundlagen