Wenn Sie als Pfandleiher oder Pfandvermittler gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Pfandleiher gewähren ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Die Pfandvermittler vermitteln Pfandgeschäfte, indem sie auf ihnen übergebene Pfänder einen Vorschuss gewähren und die Pfänder in deren Namen bei einem Pfandleiher verpfänden.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.
Die Erlaubnis wird versagt, wenn:
Pfandleiher müssen der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.
Pfandleiher sind zur Buchführung verpflichtet.
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt
Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
Aktualisiert am 12.05.2026