Prostitutionstätigkeit anmelden
Wenn Sie der Prostitution nachgehen, sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden.
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Basisinformationen
Wenn Sie der Prostitution nachgehen, sind Sie verpflichtet, sich behördlich anzumelden und sich vorher gesundheitlich beraten zu lassen.
Die Anmelde- und Beratungspflicht gilt ausnahmslos für alle Menschen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen. Die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung müssen persönlich erfolgen.
Über die Anmeldung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese ist bundesweit gültig.
Voraussetzungen
- Sie haben sich gesundheitlich beraten lassen
- Sie sind volljährig
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Ablauf
- Gesundheitliche Beratung: Vor der Anmeldung muss eine gesundheitliche Beratung erfolgen. Diese findet persönlich statt. Weitere Informationen dazu finden Sie in unter weitere Informationen
"Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Personen wahrnehmen" - Nach der Beratung wird eine gebührenfreie Bescheinigung ausgestellt, die bundesweit gültig ist und bei der Anmeldung vorgelegt werden muss. Diese gesundheitliche Beratung ist zudem jährlich zu wiederholen.
- Im nächsten Schritt erfolgt die behördliche Anmeldung persönlich bei der zuständigen Gewerbebehörde in Bremen. Dafür ist ein Termin erforderlich, und die Anmeldung ist mit einem verpflichtenden Informations- und Beratungsgespräch verbunden. Auch hierfür muss im Voraus ein Termin vereinbart werden. Nach erfolgreicher Anmeldung wird eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
- Sowohl für die gesundheitliche Beratung als auch für die Anmeldung besteht die Möglichkeit einer sogenannten Alias-Bescheinigung. Dabei wird der echte Name durch einen frei wählbaren Fantasienamen ersetzt, sodass eine gewisse Anonymität gewahrt bleibt. Der gewählte Alias muss in allen Bescheinigungen identisch sein, kann aber unabhängig vom Arbeitsnamen gewählt werden. Die Verwendung des Alias ermöglicht es, gegenüber Betreibern aufzutreten, ohne den echten Namen offenlegen zu müssen. Die Alias-Bescheinigung dient auch als Nachweis bei Kontrollen der Anmelde- und Erlaubnisstelle, ist aber kein Ersatz für den Personalausweis oder Reisepass.
- Die Anmeldung ist verpflichtend und muss vor Tätigkeitsbeginn erfolgen. Ohne gültige Anmeldung ist die Ausübung der Tätigkeit nicht erlaubt, und Betreiber sind verpflichtet, dies zu überprüfen. Bei Verstößen können Bußgelder bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Für die Anmeldung müssen außerdem alle Orte angegeben werden, an denen die Tätigkeit ausgeübt werden soll. In bestimmten Fällen, etwa bei gemeinsamer Nutzung von Wohnungen, können zusätzliche gewerberechtliche Regelungen gelten.
- Die Durchführung des Anmeldeverfahrens ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich (Tel. 0421-361-2871 oder Anfragen per E-Mail an: prostituiertenschutz@wae.bremen.de)
- Die Anmeldung muss persönlich bei der Gewerbebehörde erfolgen.
- Über die Anmeldung und die Gesundheitsberatung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Weitere Hinweise
Beide Bescheinigungen - Anmeldebescheinigung und Bescheinigung über die Gesundheitliche Beratung – sind bei Ausübung der Prostitution immer mitzuführen. Wer bei Kontrollen keine oder nur ungültige Bescheinigungen vorlegen kann, muss mit Bußgeldern rechnen.
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Benötigte Unterlagen
- Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung (nicht älter als 3 Monate)
- Personalausweis, Reisepass, Pass- oder Ausweisersatz
- Bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Wenn Sie nicht freizügigkeitsberechtigt sind, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Erlaubnis haben, in Deutschland einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen
- 2 Passfotos
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Zuständige Stellen
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Gebühren / Kosten
16,00 EUR Für die Ausstellung einer zusätzlichen Aliasbescheinigung.
16,00 EUR Für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Die Anmeldebescheinigung ist grundsätzlich für zwei Jahre gültig und kann verlängert werden. Für Prostituierte unter 21 Jahren gilt eine kürzere Gültigkeitsdauer der Anmeldung von einem Jahr; die gesundheitliche Beratung muss halbjährlich wiederholt werden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Keine Angabe. Bitte kontaktieren Sie die zuständige Stelle.
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Aktualisiert am 06.05.2026