Rotes Oldtimerkennzeichen
Für Fahrzeuge, die zum Zeitpunkt ihrer Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, können rote Oldtimerkennzeichen beantragt werden.
Die Nummer des Kennzeichens beginnt mit "07".
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Basisinformationen
Als "historisch" gelten Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr zugelassen wurden. Entscheidend ist der Tag der ersten Zulassung.
Das Kennzeichen darf nur in folgenden Fällen verwendet werden:
- Teilnahme an Veranstaltungen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der "Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes" dienen, sowie für die An- und Abfahrten zu solchen Veranstaltungen
- Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten
- Fahrten zur Wartung und Reparatur der Oldtimer
- Für eine notwendige Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Fahrt nach den oben genannten Punkten sowie für eine notwendige Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeuges (§ 43 Abs.1 FZV)
Voraussetzungen
- Vor mindestens 30 Jahren erstmals zugelassen Begutachtung von einer / einem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle oder einer Prüfingenieurin / einem Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation
- Weitestgehend im Originalzustand und guter Erhaltungszustand des Fahrzeugs
- Keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen
- Keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände (einschließlich steuerlicher Nebenleistungen, wie zum Beispiel Zinsen, Säumniszuschläge)
- Das bzw. die betroffenen Fahrzeug/e müssen bei Antragstellung bereits außer Betrieb gesetzt worden sein und nach Möglichkeit auch schon bereits das „H-Kennzeichen“ besitzen.
Bei Zahlungs- beziehungsweise Steuerrückständen darf die Zentrale KFZ-Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht zulassen, bis diese beglichen wurden.
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Ablauf
- Für die Zuteilung eines roten Oldtimerkennzeichens genügt in der Regel ein formloser Antrag. Diesen können Sie schriftlich übermitteln oder persönlich bei der Zulassungsbehörde abgeben. Sie können auch einen Vertreter mit Ihrer schriftlichen Vollmacht beauftragen, den Antrag zu stellen.
- Termine für die Sachbearbeitung in der Zentralen KFZ-Zulassungsbehörde stehen jede Woche dienstags in der Zeit von 8:00 - 09:30 Uhr zur Verfügung. Bitte vereinbaren Sie diesen telefonisch über das Bürgertelefon Bremen unter der 115.
- Die Zentrale KFZ-Zulassungsbehörde stellt nach abgeschlossener Zuverlässigkeitsüberprüfung des Antragstellers (ca. 4 - 6 Wochen) ein Fahrzeugscheinheft aus.
- Die Versicherung wird von der Zulassungsbehörde automatisch über die Zuteilung des Kennzeichens informiert.
Tipp:
Die Kennzeichenschilder können nach erfolgter Zulassung hergestellt werden. Dafür haben sich private Anbieter in der Nähe der Zulassungsbehörde angesiedelt. Die Kosten für die Schilder sind in den Gebühren nicht enthalten. Die Kennzeichen werden von der Zulassungsbehörde abgestempelt, das heißt mit Plaketten für die Hauptuntersuchung und dem Zulassungsbezirk versehen.
Weitere Hinweise
Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z. B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Erst wenn das Dokument der Behörde vorliegt, kann die Änderung erfolgen. In der Regel liegt die ZB II 2 bis 3 Wochen nach Anforderung in der Zulassungsbehörde vor. Nach Erledigung erfolgt eine Rücksendung an den Absender. Die Kosten für Aufbewahrung und Rücksendung trägt in der Regel die/der Halter:in.
Das rote Oldtimerkennzeichen ist eine Alternative zum Oldtimerkennzeichen mit dem Nennbuchstaben "H" am Ende.
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Benötigte Unterlagen
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Original inklusive des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) der/des antragstellenden Fahrzeughalters/in
- Führungszeugnis der Belegart "0"
- zur Vorlage bei einer Behörde
- bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht
- zusätzlich: Personalausweis oder Reisepass der bevollmächtigten Person
- Gutachten nach § 23 StVZO
- Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer
- Zulassungsbescheinigung Teil I bzw. Fahrzeugschein
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Kennzeichenschilder
- Einzugsermächtigung für die Kraftfahrzeugsteuer (SEPA Lastschriftmandat)
- für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 2005 stillgelegt wurden: Stilllegungsbescheinigung anstatt Fahrzeugschein
- gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung
- z.B. TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
- Fahrzeuge, für die keine Betriebserlaubnis vorhanden ist
- zusätzlich
- Vollgutachten nach § 21 StVZO gültiger Prüfbericht über eine Hauptuntersuchung zum Beispiel TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP
- bei Zulassung auf Firmen
- zusätzlich:
- Aktuelle und gültige Gewerbeanmeldung und, sofern vorhanden, aktueller und gültiger Handelsregisterauszug (auch als Kopie)
- Vollmacht, wenn der Verfügungsberechtigte nicht persönlich den Antrag vor Ort stellt
- Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Fahrzeugbrief)
- Befindet sich die ZB II im Besitz eines Dritten (z.B. Leasing-Bank), so ist die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Mehr dazu finden Sie in der Dienstleistungsbeschreibung bei "Weitere Hinweise".
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Zuständige Stellen
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Formulare
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Gebühren / Kosten
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Aktualisiert am 02.10.2025
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