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Schlichtungsverfahren zur Behindertengleichstellung beantragen Recht und Verbraucherschutz

Haben Sie den Eindruck, dass eine öffentliche Stelle der Freien Hansestadt Bremen oder Bremerhaven gegen das Benachteiligungsverbot oder Gewährleistungen der Barrierefreiheit verstößt?

  • Basisinformationen

    Die Schlichtungsstelle ist beim Landesbehindertenbeauftragten der Freien Hansestadt Bremen angesiedelt und hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen und öffentlichen Stellen außergerichtlich beizulegen. Sie steht allen Bürgerinnen und Bürgern mit Behinderungen sowie den verbandsklageberechtigten Verbänden der Freien Hansestadt Bremen offen. Anders als viele Gerichtsverfahren benötigt man hierfür keinen Rechtsbeistand.
     Die Freie Hansestadt Bremen schafft damit eine Anlaufstelle, um Diskriminierungen und Verstöße gegen die Grundsätze der Barrierefreiheit zu beseitigen. Ziel eines Schlichtungsverfahrens ist eine gütliche Einigung zwischen zivilen Person und der jeweiligen öffentlichen Stelle. Scheitert eine Schlichtung, ist in der Regel ein nachgelagertes Gerichtsverfahren möglich.

    Voraussetzungen

    Bei Ihnen liegt eine Behinderung vor.

    Sie wurden deswegen durch eine öffentliche Stelle der Freien Hansestadt Bremen benachteiligt - beispielsweise indem Barrieren nicht hinreichend abgebaut wurden. 

  • Ablauf

    Der Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens kann in Textform, zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle oder in elektronischer Form gestellt werden. Er muss eine Schilderung des Sachverhalts, das verfolgte Ziel, den Namen und die Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers und der beteiligten öffentlichen Stelle benennen.

    Folgende Kriterien führen zur Ablehnung eines Schlichtungsantrages:
    • Laufender oder abgeschlossener Gerichtsprozess mit demselben Streitgegenstand
    • Schlichtungsverfahren richtet sich nicht gegen eine öffentliche Stelle

    Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob Ihr Sachverhalt als Schlichtungsverfahren geltend gemacht werden kann, bitten Sie bei der Geschäftsstelle um erste Einschätzung durch die von der Bremischen Bürgerschaft ernannten Schlichter*innen. Sie haben alle die Befähigung zum Richteramt und verfügen über das Fachwissen und die Fähigkeiten zur Beilegung von Streitigkeiten im Bereich des BremBGG. Sie sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
    Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung der Beteiligten, der Rücknahme des Schlichtungsantrags oder der Feststellung, dass keine Einigung möglich ist. Wenn keine Einigung möglich ist, endet das Schlichtungsverfahren mit der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin oder den Antragsteller, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

  • Zuständige Stellen

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Aktualisiert am 31.01.2025

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