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Schornsteinfegerwesen Unternehmensstart und Gewerbezulassung

  • Basisinformationen

    Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Räumen sind verpflichtet, eigenverantwortlich und fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen durch einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb zu veranlassen und gegenüber der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachzuweisen.

    Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind ferner verpflichtet Änderungen an ihren überprüfungspflichtigen Anlagen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder -schornsteinfeger mitzuteilen.

    Bei Wohnungseigentümerinnen oder Wohnungseigentümern treffen die Pflichten die jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer, sofern sich Feuerungsanlagen in deren Sondereigentum befinden. Bei Anlagen im Allgemeineigentum, z.B. Schornsteinen und Zentralheizungen, ist die Eigentümergemeinschaft verpflichtet.

  • Ablauf

    Die Bezirksschornsteinfegerin oder der Bezirksschornsteinfeger führt innerhalb von sieben Jahren zweimal eine umfassende Feuerstättenschau durch. Nach einer erfolgreichen Durchführung wird der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer der Feuerstättenbescheid zugesandt. Auf Seite 3 des Feuerstättenbescheides sind alle wichtigen Termine für die Reinigung- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit dargestellt.

    Sollten Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, werden diese von der Bezirksschornsteinfegerin oder dem Bezirksschornsteinfeger dem Ordnungsamt gemeldet.

  • Zuständige Stellen

    Ansprechperson

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Bitte beachten Sie die Termine zu den Überprüfungsarbeiten auf Seite 3 Ihres Feuerstättenbescheides.

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Häufige Fragen

Aktualisiert am 03.01.2025

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