Wenn Sie für die Strom- oder Energiesteuer Begünstigungen oder Entlastungen erhalten haben, müssen Sie diese unter Umständen der Zollverwaltung melden.

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- sowie der Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.
Deshalb müssen Sie Ihre Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich einmal jährlich der Zollverwaltung melden.
Das ist der Fall, wenn Ihre meldepflichtigen Steuerbegünstigungen und -entlastungen insgesamt mehr als EUR 200.000 in einem Kalenderjahr betragen.
Zu den meldepflichtigen Steuerbegünstigungen gehören zum Beispiel:

  • Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
  • Steuerermäßigungen für
    • Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- oder Selbstverbrauch
    • Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
    • Landstromversorgung

Die Höhe der Begünstigung ergibt sich bei einer Steuerermäßigung aus der Differenz des Regelsteuersatzes zum reduzierten Steuersatz.
Zu den meldepflichtigen Steuerentlastungen gehören zum Beispiel solche für:

  • den Eigenverbrauch
  • Unternehmen
  • Öffentlichen Personennahverkehr
  • Strom aus erneuerbaren Energieträgern

Wenn Ihre Steuerbegünstigungen und -entlastungen weniger als EUR 200.000 im Kalenderjahr betragen, müssen Sie keine Meldung abgeben.
Zuständig ist das örtliche Hauptzollamt, von dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen betreiben. Falls Sie kein Unternehmen betreiben, ist es das Hauptzollamt in dessen Bezirk Sie wohnen.
Wenn Sie Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreiben oder kein Unternehmen betreiben und nicht im Steuergebiet wohnen: Das örtliche Hauptzollamt ist zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Voraussetzungen

  • Steuerbegünstigung oder -entlastung von insgesamt mehr als EUR 200.000 im Kalenderjahr
  • die Ihnen erteilten Steuerbegünstigungen oder Steuerentlastungen unterliegen der Meldepflicht

Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:

  • Steuerbefreiung für gasförmige Biokraft- und Bioheizstoffe
  • Steuerermäßigungen
    • begünstigte Anlagen
    • sonstige begünstigte Anlagen Güterumschlag in Seehäfen
    • Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern zum reinen Eigen- beziehungsweise Selbstverbrauch
    • Anlagen aus erneuerbaren Energieträgern oder hocheffiziente KWK-Anlagen, jeweils mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu 2 Megawatt und Entnahme zum Eigenverbrauch oder Leistung an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang
    • Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen
    • Landstromversorgung

Steuerentlastungen mit Meldepflicht:

  • für den Eigenverbrauch
  • teilweise Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • vollständige Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
  • Steuerentlastung für Unternehmen
  • Steuerentlastung für Unternehmen in Sonderfällen
  • Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
  • Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - Gasöl
  • Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft - Biokraftstoffe
  • Steuerentlastung für Unternehmen
  • Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr
  • Erlass, Erstattung oder Vergütung in Sonderfällen
  • Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern
  • Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen
  • Steuerentlastung für die Landstromversorgung

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Meldeformular des Online-Portals EnSTransV entnehmen.