Wenn Sie für die Strom- oder Energiesteuer Begünstigungen oder Entlastungen erhalten haben, müssen Sie diese unter Umständen der Zollverwaltung melden.
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union müssen umfassende Informationen zu ihren staatlichen Beihilfen veröffentlichen. Viele Steuerbegünstigungen und -entlastungen im Zusammenhang mit der Strom- sowie der Energiesteuer gelten als staatliche Beihilfen.
Deshalb müssen Sie Ihre Steuerbegünstigungen und -entlastungen in diesem Bereich einmal jährlich der Zollverwaltung melden.
Das ist der Fall, wenn Ihre meldepflichtigen Steuerbegünstigungen und -entlastungen insgesamt mehr als EUR 200.000 in einem Kalenderjahr betragen.
Zu den meldepflichtigen Steuerbegünstigungen gehören zum Beispiel:
Die Höhe der Begünstigung ergibt sich bei einer Steuerermäßigung aus der Differenz des Regelsteuersatzes zum reduzierten Steuersatz.
Zu den meldepflichtigen Steuerentlastungen gehören zum Beispiel solche für:
Wenn Ihre Steuerbegünstigungen und -entlastungen weniger als EUR 200.000 im Kalenderjahr betragen, müssen Sie keine Meldung abgeben.
Zuständig ist das örtliche Hauptzollamt, von dessen Bezirk Sie Ihr Unternehmen betreiben. Falls Sie kein Unternehmen betreiben, ist es das Hauptzollamt in dessen Bezirk Sie wohnen.
Wenn Sie Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betreiben oder kein Unternehmen betreiben und nicht im Steuergebiet wohnen: Das örtliche Hauptzollamt ist zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.
Steuerbegünstigungen mit Meldepflicht:
Steuerentlastungen mit Meldepflicht:
Die Meldung Ihrer Steuerbegünstigungen oder -entlastungen läuft in der Regel über das Erfassungsportal EnSTransV.
Ab 2022 können Sie das Erfassungsportal EnSTransV über das Bürger- und Geschäftskunden(BuG)-Portal erreichen. Dieses hat unter anderem eine Vorgangsübersicht. Dort können Sie künftig den Status einer abgeschickten Meldung einsehen, zum Beispiel "in Bearbeitung" oder "abgeschlossen".
gebührenfrei
30. Juni des Folgejahres
in der Regel zwischen 1 Tag und 6 Monaten.
Aktualisiert am 18.07.2025