Wenn Alkopops nachgewiesenermaßen versteuert wurden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung, einen Erlass oder eine Vergütung der Alkopopsteuer erhalten.

In bestimmten Fällen können nachweislich versteuerte Alkopops auf Antrag von der Alkopopsteuer entlastet werden. Entlastungen sind in den folgenden Fällen möglich:

  • Sie sind Steuerlagerinhaber und nehmen die Alkopops in Ihr Steuerlager auf. Eine Entlastung ist möglich für:

    Aufnahme von schon versteuerten Waren: Die Steuer wurde schon durch den Hersteller, Verkäufer oder einen anderen Steuerschuldner beglichen.

  • Aufnahme von Rückwaren: Sie sind der ursprüngliche Steuerschuldner und nehmen Waren zurück in ihr Steuerlager auf.

Sie befördern die Erzeugnisse gewerblich in andere europäische Mitgliedstaaten, in denen sie nach den dort geltenden Regelungen versteuert werden.;

Eine Entlastung bei der Steuer kann bedeuten:

  • Die bereits entstandene, aber noch nicht bezahlte Steuer wird Ihnen erlassen. Den entsprechenden Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopos sind.
  • Die bereits bezahlte Steuer wird Ihnen erstattet. Auch diesen Antrag können Sie nur stellen, wenn Sie auch Steuerschuldner für die betreffenden Alkopops sind.
  • Sie sind nicht der Steuerschuldner, der die Steuer bereits bezahlt hat, sondern ein anderer Steuerschuldner hat für die Alkopops die Steuerschuld entrichtet. Auf Antrag wird Ihnen die Steuer vergütet.

Voraussetzungen

  • bei Aufnahme schon versteuerter Alkopops in ein Steuerlager: Sie weisen nach, dass die Alkopops schon versteuert wurden.
  • bei Rücknahme selbst versteuerten Alkopops: Sie zeichnen die Aufnahme in Ihr Steuerlager unverzüglich in der Lagerbuchführung auf.

Welche Unterlagen benötige ich?

  • Sowohl bei der Aufnahme von versteuerten Alkopops in Ihr Steuerlager in Deutschland als auch für den Fall, dass Sie versteuerte Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten befördern, sind folgende Nachweise erforderlich:

    Wenn Sie die eingesetzten Waren nicht selbst versteuert haben: zusätzlich die „Versteuerungsbestätigung“ (Formular 2735)

  • Bei Beförderung von versteuerten Alkopops in andere europäische Mitgliedstaaten sind die folgenden weiteren Formulare vorzulegen beziehungsweise Nachweise zu erbringen:
    • Wenn Sie eine Steuerentlastung für in andere Mitgliedstaaten beförderte versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Alkopops nicht nur gelegentlich in Anspruch nehmen möchten, zeigen Sie dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt mit der „Anzeige für die Inanspruchnahme einer Steuerentlastung bei der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten" (Formular 2756) an. Dieser Anzeige fügen Sie die „Sortimentsliste - Anlage zum Formular 2756" (Formular 2757) bei.
    • das vom Empfänger bestätigte dritte Exemplar des vereinfachten Begleitdokuments nach der sogenannten Systemrichtlinie
    • den Versteuerungsnachweis des anderen Mitgliedstaats