Verfahren

Die Tabaksteuer müssen Sie in Form der Steuerzeichenschuld bezahlen, indem Sie deutsche Steuerzeichen an Ihren Kleinverkaufsverpackungen anbringen und entwerten, das heißt verwenden. Die Steuerzeichen müssen im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits verwendet sein. 
So erwerben Sie die deutschen Steuerzeichen, wenn Sie im Besitz einer gültigen Erlaubnis und zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sind:

  • Auf der Internetseite des Zolls finden Sie das Formular „Steueranmeldung für Tabaksteuerzeichen“ (Formular 1619). Dieses kann digital oder nach dem Ausdrucken manuell ausgefüllt werden.
  • Berechnen Sie im Formular die Steuerzeichenschuld.
  • Senden Sie das ausgedruckte und unterschriebene Formular an das Hauptzollamt Bielefeld.
  • Bezahlen Sie die Steuerzeichenschuld zum jeweiligen Fälligkeitstermin.
  • Sie erhalten die georderte Menge an Steuerzeichen.
  • Entwerten Sie die Steuerzeichen und bringen Sie sie an den Verkaufsverpackungen an.

Eine Steuererklärung (im Einzelfall) müssen Sie abgeben, wenn die Steuer zum Beispiel durch

  • unrechtmäßige Entnahme aus dem Steuerlager oder unrechtmäßigen Verbrauch im Steuerlager,
  • Herstellung ohne die erforderliche Erlaubnis des Hauptzollamts,
  • Unregelmäßigkeiten bei der Beförderung unter Steueraussetzung,
  • Abgabe an Personen, die nicht in Besitz einer gültigen Erlaubnis zur steuerfreien gewerblichen Verwendung sind,
  • Inbesitzhalten von Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken (im Fall des Verbringens von Tabakwaren aus dem steuerrechtlich freien Verkehrs eines anderen Mitgliedstaates)
  • entstanden ist.

Gehen Sie dazu wie folgt vor:

  • Rufen Sie das Formular „Steuererklärung für Tabakwaren im Einzelfall“ (Formular 1625) auf der Internetseite des Zolls auf. Füllen Sie es digital oder nach dem Ausdrucken manuell aus.
  • Senden Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular unverzüglich an Ihr zuständiges Hauptzollamt.
  • Sie erhalten einen Steuerbescheid.

Zuständig ist das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus Sie Ihr Unternehmen betreiben oder, falls Sie kein Unternehmen betreiben, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. Wird Ihr Unternehmen von einem Ort außerhalb Deutschlands betrieben oder haben Sie keinen Wohnsitz in Deutschland, ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk Sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

Bitte beachten Sie, dass die Tabakwaren gegebenenfalls sichergestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Die tabaksteuerpflichtigen Waren werden wie folgt definiert:

Zigarren oder Zigarillos

Zigarren oder Zigarillos sind zum Rauchen bestimmte und geeignete Tabakstränge, die mit einem Deckblatt oder mit einem Deckblatt und einem Umblatt umhüllt sind. Die Tabakstränge müssen

  • ganz aus natürlichem Tabak bestehen,
  • ein äußeres Deckblatt aus natürlichem Tabak haben oder
  • gefüllt mit gerissenem Mischtabak sein und 

    ein äußeres Deckblatt von normaler Zigarrenfarbe aus rekonstituiertem Tabak, das sie vollständig umhüllt (gegebenenfalls kann auch der Filter, nicht aber das Mundstück umhüllt sein), haben.

  • ein Stückgewicht (= Durchschnittsgewicht von 1.000 Stück ohne Filter und Mundstück im Zeitpunkt der Steuerentstehung) von mindestens 2,3 Gramm und höchstens 10 Gramm haben.
  • einen Umfang von 34 Millimeter oder mehr auf mindestens einem Drittel ihrer Länge haben.

Zigaretten sind Tabakstränge, die

  • sich unmittelbar zum Rauchen eignen und nicht Zigarren oder Zigarillos wie oben beschrieben sind,
  • durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang in eine Zigarettenpapierhülse geschoben werden oder
  • durch einen einfachen nichtindustriellen Vorgang mit einem Zigarettenpapierblättchen umhüllt werden.

Rauchtabak (Feinschnitt und Pfeifentabak)

Rauchtabak ist der Oberbegriff für Feinschnitt und Pfeifentabak und ist 

  • geschnittener oder anders zerkleinerter oder gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet.
  • nicht nur auf Fertigerzeugnisse beschränkt, sondern umfasst auch den verarbeiteten und zum Rauchen geeigneten Tabak als Vorprodukt, Halbfertig- oder Zwischenerzeugnis.
  • Ob es sich bei dem Rauchtabak um Feinschnitt oder Pfeifentabak handelt, können Sie an den folgenden Merkmalen unterscheiden.

Feinschnitt

  • hat Tabakteile, die zu 25 Prozent ihres Gewichts weniger als 1,5 Millimeter lang oder breit sind,
  • enthält Rauchtabak, der zur Selbstfertigung von Zigaretten bestimmt ist, zum Beispiel laut Aufschrift auf der Verkaufsverpackung oder laut sonstiger beigefügter Unterlagen
  • verwenden Verbraucherinnen und Verbraucher, um Zigaretten selbst anzufertigen.

Pfeifentabak 

  • ist Rauchtabak, der nicht als Feinschnitt eingeordnet werden kann.

Wasserpfeifentabak

  • Wasserpfeifentabak wird als Pfeifentabak eingestuft, auch wenn seine Tabakteile die Größenverhältnisse für Feinschnitt erfüllen.

Erhitzter Tabak („Heat-not-burn“-Erzeugnisse)

  • Erhitzter Tabak („Heat-not-burn“-Erzeugnisse) sind Tabakstränge (auch „Tabaksticks“ genannt), die mit einem Alupapierverbund umgeben sind und mittels eines elektronischen Gerätes konsumiert werden. Erhitzter Tabak wird als Pfeifentabak eingeordnet.

Dagegen sind Tabaksticks, die nicht mit einem Alupapierverbund umhüllt sind und deshalb unmittelbar wie Zigaretten geraucht werden können, steuerrechtlich wie Zigaretten einzuordnen.

Tabakabfälle

Tabakabfälle sind Rauchtabak, wenn 

  • sie zum Rauchen geeignet,
  • für den Einzelverkauf aufgemacht und
  • nicht wie oben beschrieben Zigarren, Zigarillos oder Zigaretten sind.

Als Tabakabfälle gelten 

  • Überreste von Tabakblättern sowie
  • Nebenerzeugnisse, die bei der Verarbeitung von Tabak oder bei der Herstellung, Be- oder Verarbeitung von Tabakwaren anfallen.

Tabakwaren gleichgestellte Waren (Ersatzprodukte)

  • Solche Waren bestehen ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak, also zum Beispiel „Kräuterzigaretten“, „Rauchpasten“, „Wasserpfeifen-Watte“ oder „Dampfsteine“