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Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen anzeigen Unternehmensstart und Gewerbezulassung Arbeitgeber sein

Wenn Sie erstmalig gezielte Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 2 oder nicht erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 aufnehmen, müssen Sie dies anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.

  • Basisinformationen

    Die Biostoffverordnung (BioStoffV) fasst die Biologischen Arbeitsstoffe unter dem Begriff „Biostoffe" zusammen. Unter Biostoffen versteht man im Wesentlichen Mikroorganismen, wie Bakterien, Pilze oder Viren, die den Menschen durch Infektionen, toxische, sensibilisierende oder sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen gefährden können.

    Viele Beschäftigte sind bei ihrer Arbeit Biostoffen ausgesetzt. Einige Beispiele sind Tätigkeiten in den Bereichen Gesundheitswesen, Abfallbehandlung, Abwassertechnik, Tierhaltung und Lebensmittelherstellung.

    Hierbei unterscheidet der Gesetzgeber, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten durchgeführt werden. Eine gezielte Tätigkeit ist zum Beispiel das geplante Anzüchten eines bekannten Bakteriums, zum Beispiel eines Tuberkuloseerregers. Überwiegend werden aber nicht gezielte Tätigkeiten ausgeführt, bei denen die biologischen Arbeitsstoffe als Begleitstoffe oder Verunreinigungen auftreten und nicht das Ziel der Arbeiten sind. Beispiele hierzu sind Abfallsortieranlagen, Archive oder auch Arbeiten in der Forstwirtschaft. Die Organismen werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in die Risikogruppen 1-4 eingestuft, wobei Risikogruppe 1 die geringste Gefährdung bedeutet.

    Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, der zuständigen Stelle folgende Tätigkeiten anzuzeigen:

    • in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung und in der Biotechnologie die erstmalige Aufnahme
      • einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2
      • einer Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 3, soweit die Tätigkeiten keiner Erlaubnispflicht unterliegen
      • jede Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten, wenn diese für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bedeutsam sind, zum Beispiel Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Virulenz des Biostoffs zu erhöhen oder die Aufnahme von Tätigkeiten mit weiteren Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4
      • die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4,
      • das Einstellen einer nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) erlaubnispflichtigen Tätigkeit.

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    Voraussetzungen

    Gegebenenfalls ist eine Erlaubnis nach § 44 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder § 2 Tierseuchenerreger-Verordnung (TierSEV) zu beantragen, beziehungsweise die Erlaubnisfreiheit nach § 45 IfSG oder § 3 TierSEV zu begründen.

  • Ablauf

    • Die Anzeige ist schriftlich bei der zuständigen Stelle nach dem Landesrecht einzureichen.
    • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen.
    • In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung.
  • Benötigte Unterlagen

    • Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen
      • Name und Anschrift des Arbeitgebers
      • Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeiten einschließlich der Bezeichnung der Räumlichkeiten, in denen diese Tätigkeiten durchgeführt werden sollen
      • die vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten
      • Aufgabenübertragung nach dem Arbeitsschutzgesetz
      • Lageskizze, Grundrissskizze aus der die sicherheitstechnischen Einrichtungen (wie Autoklav, MSW, Zentrifuge und weitere), die Einrichtungen zur Dekontamination, Reinigung und Desinfektion (unter anderem Handwaschbecken, Desinfektionsmittel-, Handwaschmittel- und Einmalhandtuchspender, Augenspülung), Sichtfenster und Aufschlagsrichtung der Türen, Aufbewahrungsort der Persönlichen Schutzausrüstung und der Straßenkleidung hervorgehen
      • Verzeichnis biologischer Arbeitsstoffe nach der Biostoffverordnung
      • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach der Biostoffverordnung in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz
      • Abweichungen von Schutzmaßnahmen
      • Prüfprotokoll der Installationsprüfung der Geräte, deren Sicherheit von den Aufstellungsbedingungen abhängt
      • Desinfektions- / Hygieneplan

      Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass der zuständigen Behörde innerhalb der Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben beinhaltet.

  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    Richtet sich nach dem Gesundheitskostenverzeichnis des Landes Bremen.

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Anzeige hat spätestens 30 Tage
    - vor Aufnahme anzeigepflichtiger Tätigkeiten,
    - vor Änderung der erlaubten oder angezeigten Tätigkeiten oder
    - vor Einstellung einer erlaubnispflichtigen Tätigkeit zu erfolgen.
    Die Anzeige der Aufnahme infizierter Patient:innen in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 hat unverzüglich zu erfolgen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige fristgerecht bei der zuständigen Stelle eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen angefordert werden, beziehungsweise kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 und weitere) die Behebung der Mängel gefordert werden.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 18.07.2024

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