Hier finden Sie Antworten auf Fragen zum Aufenthalt in Deutschland im Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg.
Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, werden nochmal automatisch verlängert. Die erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2025 gültig sind, gelten bis zum 4. März 2026 fort. Sie müssen keinen Antrag auf Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis stellen und nicht im Migrationsamt vorsprechen.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung. Diese steht Ihnen als pdf-Dokument unter "Weitere Informationen" zur Verfügung.
Die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung und die Informationsschreiben des Bundesministerium des Innern und für Heimat stehen Ihnen weiterhin unter "Weitere Informationen" zur Verfügung.
Ukrainische Staatsangehörige, die vor Beginn des Krieges eingereist sind, durften sich bis zum 31.05.2022 visumsfrei in Deutschland aufhalten.
Ukrainische Staatsangehörige, die nach dem 25.02.2022 eingereist sind und über einen biometrischen Pass verfügen, dürfen sich 90 Tage visumsfrei in Deutschland aufhalten. Eine Verlängerung ist möglich.
Alle anderen ukrainischen Staatsangehörigen, die ohne einen biometrischen Pass eingereist sind, fallen nicht unter die Visumsfreiheit und wenden sich für einen Aufenthalt bitte per E-Mail an: ref20@migrationsamt.bremen.de .
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 Aufenthaltsgesetz:
Für die Beantragung eines Aufenthaltstitels ist ein Antrag für jede Person auszufüllen und an das Migrationsamt zurückzusenden. Das Antragsformular finden Sie unter „Formulare“. Bitte fügen Sie dem Antrag Kopien der Pässe oder anderer Identitätsdokumente bei.
Den Antrag für einen Aufenthaltstitel können Sie auch online im Hilfeportal des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einreichen.
Neuer Nationalpass:
Wenn Sie einen neuen Nationalpass haben, benötigen Sie nur dann einen sogenannten Übertrag, wenn Sie den alten Nationalpass, in welchem die Aufenthaltserlaubnis eingeklebt war, nicht mehr haben. Sollten Sie Ihren Nationalpass verloren haben und einen neuen Nationalpass haben, dann benötigen Sie einen Übertrag der Aufenthaltserlaubnis in Ihren neuen Nationalpass. Hierfür werden wir Ihnen einen Termin zukommen lassen. Bitte schicken Sie uns vorab Ihren Nationalpass als PDF-Dokument per E-Mail an ref20@migrationsamt.bremen.de
Wohnsitzauflage:
Wenn Sie eine Wohnsitzauflage für Bremen haben und wünschen in ein anderes Bundesland zu ziehen, dann benötigen wir die nachfolgend aufgelisteten Unterlagen von Ihnen:
Bitte schicken Sie uns die Unterlagen per E-Mail an ref20@migrationsamt.bremen.de. Nach Erhalt der Unterlagen werden wir die Ausländerbehörde am gewünschten Wohnort anfragen, da diese bei der Entscheidung beteiligt werden muss. Sobald die Entscheidung getroffen wurde, werden wir Sie darüber informieren.
Wenn Sie eine Wohnsitzauflage für ein anderes Bundesland haben und wünschen nach Bremen zu ziehen, dann wenden Sie sich bitte an die Ausländerbehörde, welche Ihre Aufenthaltserlaubnis mit Wohnsitzauflage ausgestellt hat.
Menschen aus der Ukraine können vorerst selber entscheiden, wo sie unterkommen möchten. Das kann auch bei Freunden und Verwandten sein oder bei fremden Menschen, die ein Zimmer oder eine Wohnung anbieten. Ukrainerinnen und Ukrainern ist der visafreie Aufenthalt in Deutschland für bis zu 90 Tage erlaubt, wenn sie über einen biometrischen Pass verfügen. Auch wer schon im Dezember 2021, Januar oder Februar 2022 eingereist ist, braucht sich bis zum 31. Mai 2022 nicht um die Verlängerung des Aufenthalts kümmern. Das Migrationsamt Bremen hat am 2. März 2022 eine entsprechende Allgemeinverfügung veröffentlicht.
Wer nicht über einen biometrischen Pass verfügt, hätte mit einem Visum einreisen müssen. Wer ohne Visum eingereist ist, kann bei der Ausländerbehörde (Migrationsamt, +49 421 361-88630; e-mail: ref20@migrationsamt.bremen.de ) einen Duldungsantrag stellen.
Schutzsuchende aus der Ukraine, deren Aufenthalt über den 23. Mai 2022 hinausgehen soll, melden sich bitte bei der Ausländerbehörde (Migrationsamt).
Wer beim Amt für Soziale Dienste finanzielle Unterstützung beantragt, verpflichtet sich, sich anschließend ebenfalls bei der Ausländerbehörde in Bremen einen Aufenthaltstitel zu besorgen (Migrationsamt, +49 421 361-88630; e-mail: ref20@migrationsamt.bremen.de ).
Sofern Sie wegen des Krieges in Ihrem Heimatland nach Deutschland geflüchtet sind, haben Sie hier in der Regel (zunächst bis zu 3 Jahre) einen Anspruch auf Sozialleistungen, eine Unterkunft, eine gesundheitliche Versorgung, einen Kindergarten- und Schulplatz für Ihre Kinder sowie das Recht, einem Beruf nachzugehen. Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, benötigen Sie einen Aufenthaltstitel nach § 24 Aufenthaltsgesetz.
Für den Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis füllen Sie bitte das Formular aus, das Sie rechts unter „Weitere Informationen“ finden und senden es per Mail ans Migrationsamt (ref20@migrationsamt.bremen.de ). Sie müssen für jede Person Kopien des Passes (oder anderer Identitätsdokumente) einscannen und mitschicken.
Den Antrag für einen Aufenthaltstitel können Sie auch online im Hilfeportal des Bundesministeriums des Innern und für Heimat einreichen. Den Link finden Sie unter „Weitere Informationen“.
Nein. Menschen aus der Ukraine werden auf Grundlage des § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen (die sogenannte „Massenzustrom-Richtlinie“). Ukrainischen Staatsangehörigen empfiehlt das zuständige Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) deshalb, keinen Asylantrag zu stellen. Nach dem Aufenthaltsgesetz ist ihnen der Aufenthalt in Deutschland zunächst für ein Jahr erlaubt, eine Verlängerung um zwei weitere Jahre ist möglich.
Wer in Bremen ankommt, kann vorerst in Bremen bleiben. Zum Ende des visafreien Aufenthalts ist ein Termin bei der Ausländerbehörde erforderlich, um den Aufenthalt zu verlängern.
Wer nicht mit einem biometrischen Pass eingereist ist, muss sich schon jetzt bei der Ausländerbehörde melden (Migrationsamt, +49 421 361-88630; e-mail: ref20@migrationsamt.bremen.de ).
Wer länger in Deutschland bleiben möchte und daher die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz beantragt, kann bei der notwendigen Registrierung allerdings noch auf ein anderes Bundesland verteilt werden.
Paragraph 24 des Aufenthaltsgesetzes gewährt vorübergehenden Schutz zunächst für ein Jahr, anschließend für bis zu zwei weitere Jahre. Gewährleistet sind damit ein Anrecht auf Unterkunft und Sozialleistungen, Krankenversicherungsschutz und medizinische Versorgung sowie das Recht auf Bildung und Schulbesuch. Paragraph 24 stellt auch den Zugang zum Arbeitsmarkt sicher. Paragraf 24 wird angewandt auf
a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten,
b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen
c) gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben (Anm.: Diese Personen verfügen regelmäßig über einen entsprechenden Pass, aus dem sich ihr Status ergibt),
d) Familienangehörige der unter (a) und (b) genannten Personengruppen.
e) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines ukrainischen gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
(Anmerkung: Die Prüfung erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.)
Nähere Auskünfte kann die Ausländerbehörde in Bremen erteilen (Migrationsamt, +49 421 - 361-88630; e-mail: ref20@migrationsamt.bremen.de ).
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) hat die wichtigsten Informationen zusammengestellt, auch in englischer und ukrainischer Sprache:
BMI - Homepage - Fragen und Antworten zur Einreise aus der Ukraine (bund.de)
(https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/ministerium/ukraine-krieg/faq-ukraine-artikel.html)
Aktualisiert am 05.11.2025