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Unbedenklichkeitsbescheinigungen bei Angelegenheiten der Kraftfahrzeugsteuer Steuern und Abgaben Mobilität und Fahrzeuge Logistik und Transport

Wenn eine Steuerschuld in Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug besteht, müssen Sie diese vor der Zulassung eines weiteren Fahrzeugs zwingend begleichen. Bei kurzfristigen Zahlungen erhalten Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle.

  • Basisinformationen

    Da rückständige Kfz-Steuern nicht bei der Kfz-Zulassungsstelle "einbezahlt" werden können, ist es wichtig, diese vor dem Gang zur Zulassungsstelle zu begleichen. Erst wenn die Kfz-Steuerschuld beglichen ist, darf die Zulassungsstelle das Fahrzeug für den Verkehr frei geben. Falls die noch offene Kfz-Steuer kurzfristig bei einer Bank auf das Konto des Hauptzollamts einbezahlt wurde, kann eine Zulassung erst nach Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Zollverwaltung erfolgen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ist die Begleichung einer bestehenden Kfz-Steuerschuld.

  • Ablauf

    • Zunächst sollte telefonisch Kontakt mit dem Hauptzollamt aufgenommen werden, um Wartezeiten zu vermeiden.
    • BürgerInnen können auch direkt vor Ort vorstellig werden, müssen dann jedoch Wartezeiten beim Datenabgleich in Kauf nehmen.
    • Nach Überprüfung der Daten und interner Rückfragen zur Höhe der Steuerschuld werden BürgerInnen vom Hauptzollamt (Konsul-Smidt-Straße 29, 28217 Bremen) zur Zahlstelle (Hafenstraße  49, 28217 Bremen) weitergeleitet.
    • In der Zahlstelle erfolgt entweder eine Nachzahlung oder eine Freigabe nach vorheriger, kurzfristiger Überweisung.
    • Erst dann wird eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt, die bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden kann.
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 29.01.2025

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