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Vergnügungssteuer anmelden

  • Steuern und Abgaben

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  • Basisinformationen

    Die Freie Hansestadt Bremen erhebt Vergnügungssteuer für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnlichen Geräten und von Musikautomaten gem. § 1 Nr. 1 Vergnügungssteuergesetz (VergnStG) v. 14.12.1990.

    Voraussetzungen

    Durch das Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes vom 3. Februar 2026 (Brem.GBl. S. 28) wurde der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte angehoben. Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der Steuersatz für solche Geräte, die:

    • über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, 25 vom Hundert des Einspielergebnisses,
    • nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen und in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind, 420 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
    • nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen und an sonstigen Aufstellorten aufgestellt sind, 105 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

    Der Steuersatz für Spiel- und Unterhaltungsautomaten ohne Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte bleibt unverändert. Er beträgt für solche Geräte, die:

    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen aufgestellt sind, 60 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat,
    • an sonstigen Aufstellorten aufgestellt sind, 20 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

    Der Steuersatz für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges dargestellt werden, beträgt 307 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

    Der Steuersatz für Musikautomaten beträgt 15 Euro je Gerät und angefangenen Kalendermonat.

  • Ablauf

    Die Steuer wird vom Automatenaufsteller bzw. vom Veranstalter erhoben und ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Kalendermonats für den Vormonat auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Angabe von Aufstellort, Zulassungsnummer und Gerätenummer abzugeben.

    Bei vorliegendem SEPA- Lastschriftmandat wird die Vergnügungsteuer zum Fälligkeitstag abgebucht.

    Weitere Hinweise

    Zuständig für die Vergnügungssteuer ist das Finanzamt Bremen, Haus des Reichs. Die Formulare finden Sie unter "Formulare". Die Vordrucke nebst Anlagen erhalten Sie auch im Finanzamt Bremen, Haus des Reichs (Eingang Schillerstraße 22). Bitte verwenden Sie den Vordruck "Vergnügungsteuer-Anmeldung" und die für Sie erforderlichen Anlagen.

    Die Formulare für Anmeldezeiträume bis 30.06.2026 finden Sie unter "Weitere Informationen".

  • Benötigte Unterlagen

    • Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle.
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  • Weitere Informationen

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Häufige Fragen

  • An wen kann ich mich wenden, wenn ich Fragen zur Vergnügungssteuer habe?

    Wenden Sie sich bitte an die Vergnügungssteuerstelle (Tel 361-94038 bzw. 361-94039, Zimmer 1002).

  • Kann ich für die Vergnügungsteuer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen?

    Ja. Den Vordruck zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates finden Sie im Internet unter finanzen.bremen.de Steuern / Formulare und Links / Vergnügungssteuer-Anmeldung

Aktualisiert am 10.07.2026

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