Als Baubetreuer oder Bauträger müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer Aufsichtsbehörde einreichen.
Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Sie als Bauträger und/oder Baubetreuer die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer beziehungsweise eine geeignete Prüferin die Einhaltung der sich aus den §§ 2 bis 14 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) ergebenden Verpflichtungen überprüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres zu übermitteln.
Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.
Geeignete Prüfer sind insbesondere:
Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers beziehungsweise der Prüferin gefährden könnten.
Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Einschaltung eines Prüfers ist nicht erforderlich.
Sofern die Erklärung anstelle von Ihnen als Gewerbetreibendem von dem Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen.
Keine.
Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler und Bauträgerverordnung.
Den erstellten Prüfungsbericht können Sie schriftlich oder online an die zuständige Stelle schicken. Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie eine Negativerklärung an die zuständige Stelle.
Online- Einreichung:
Schriftliche Einreichung:
Sie handeln ordnungswidrig, wenn Sie den Prüfungsbericht beziehungsweise die Negativerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bis zu dem oben angegebenen Termin der zuständigen Behörde vorlegen, hierfür kann eine Geldbuße verhängt werden.
Rechtsbehelf:
gebührenfrei
Sie müssen den Prüfungsbericht bzw. die Negativerklärung spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres an Ihre zuständige Aufsichtsstelle übermitteln.
Keine.
Aktualisiert am 05.11.2025