Verfahren

Ein Verwarnungsgeldverfahren kann auf drei Wegen abgeschlossen werden:

  1. Wenn Sie eine Verwarnung erhalten, überweisen Sie innerhalb von einer Woche den vollständigen Betrag unter Angabe des jeweiligen Kassenzeichens. Damit stimmen Sie der Verwarnung zu und die Angelegenheit ist für Sie und die Behörde erledigt.
  2. Sollten Sie auf eine Verwarnung nicht reagieren, bekommen Sie nach Ablauf der Zahlfrist automatisch einen Bußgeldbescheid zugeschickt. (Verlinkung Bußgeldverfahren) Eine Erinnerung erfolgt nicht. Eine Verwarnung wird nur einmal mit einfacher Post versandt.
  3. Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind, können Sie sich bei der Bußgeldstelle äußern. Die Bußgeldstelle entscheidet dann, ob das Verfahren eingestellt  wird oder nicht. Erfolgt keine Verfahrenseinstellung, wird gegen Sie ein Bußgeldbescheid ohne weitere Ankündigung erlassen. Durch den Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren unwiderruflich abgeschlossen. Das Verfahren geht somit automatisch vom Verwarnungsgeldverfahren in ein förmliches Bußgeldverfahren über. (Verlinkung Bußgeldverfahren).

Ein Bußgeldbescheid ist immer mit höheren Kosten verbunden. Zum Verwarnungsgeld kommen im Bußgeldbescheid zusätzliche Gebühren und Auslagen in Höhe von 28,50 Euro hinzu.

Sollten Sie das Fahrzeug nicht selber gefahren haben, können Sie uns die Personalien der Fahrerin oder des Fahres mitteilen. Diese Person erhält dann eine neue Verwarnung.

Wenn mit den gemachten Angaben die Fahrerin oder der Fahrer nicht eindeutig ermittelt werden kann, werden bei Halt- und Parkverstößen der Halterin oder dem Halter des Fahrzeuges die Kosten des Verfahrens auferlegt. Es kann auch die Auferlegung eines Fahrtenbuches in Betracht kommen.

Rechtsgrundlagen