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Verwendung von bestimmten Biozidprodukten anzeigen

  • Unternehmensstart und Gewerbezulassung

Als Arbeitgeber müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.

  • Basisinformationen

    Tätigkeiten mit bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten dürfen nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen oder diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchführen.

    Zu diesen Biozidprodukten zählen Produkte, die als

    1. akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
    2. krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
    3. spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder
    4. für die über die o. g. Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

    Als Arbeitgeber müssen Sie die erstmalige Verwendung solcher Biozidprodukte oder den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzeigen.

    Voraussetzungen

    Die Verwendung von Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Verwendungen, für die das BiozidProdukt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.

    Zu diesen Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 zählen

    1) Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die als

    • akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
    • krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
    • spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1 SE oder RE eingestuft sind oder

    2) für die über die nach Ziffer 1) erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

    Abweichend hiervon ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.

  • Ablauf

    • Sie reichen die Anzeige zum Verwenden von bestimmten Biozidprodukten formlos per E-Mail oder per Post bei der zuständigen Stelle ein.
    • Die Anzeige hat spätestens 6 Wochen vor Beginn der Verwendung zu erfolgen.
    • Nach Einhaltung der Frist kann mit den Tätigkeiten begonnen werden.
    • Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf:
    Klage vor dem Verwaltungsgericht
    Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
    Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.
    Für Biozidprodukte, die nach GefStoffV a. F. ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV n. F. (d. h. Stand 21.7.2021) Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis erst ab 28. Juli 2027. Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV a. F. (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV n. F. eine Sachkunde erfordern.

  • Benötigte Unterlagen

    • Kopie des Ausweisdokuments
    • Kopie der Sachkundenachweise

      beziehungsweise entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aller sachkundigen Personen

    • gegebenenfalls Kopie der Teilnahmebescheinigung(en) der zuletzt besuchten Fortbildungsveranstaltung(en) nach Anhang I Ziffer 4.4 (5) GefStoffV aller sachkundigen Personen, wenn Sachkundenachweise älter als 6 Jahre sind.
    • Daten zum Betrieb und den verwendeten Bioziden
    • Angaben über die sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens (zum Beispiel Ausbringungsgeräte, Messgeräte, Einrichtungen zur Ersten-Hilfe)
    • Grundrisszeichnung der Betriebsstätte / Filiale
  • Zuständige Stellen

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit
    Bei Unterbrechung der Verwendung von mehr als einem Jahr muss die erneute Verwendung der zuständigen Behörde angezeigt werden.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    1 Tag bis 14 Tage ab Vollständigkeit der Unterlagen je nach Aufwand

  • Rechtsgrundlagen

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Aktualisiert am 16.01.2026

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