Als Arbeitgeber müssen Sie die Verwendung von bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten der zuständigen Behörde anzeigen.
Tätigkeiten mit bestimmten besonders gefährlichen Biozidprodukten dürfen nur von Beschäftigten durchgeführt werden, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen oder diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchführen.
Zu diesen Biozidprodukten zählen Produkte, die als
Als Arbeitgeber müssen Sie die erstmalige Verwendung solcher Biozidprodukte oder den Beginn einer erneuten Verwendung nach einer Unterbrechung von mehr als einem Jahr bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Die Verwendung von Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 darf nur durch Personen erfolgen, die über eine für das jeweilige Biozidprodukt geltende Sachkunde verfügen. Die Anforderungen an die Sachkunde sind von der Produktart, den Verwendungen, für die das BiozidProdukt zugelassen ist, und dem Gefährdungspotential für Mensch und Umwelt abhängig.
Zu diesen Biozidprodukten nach § 15c Abs. 1 zählen
1) Schädlingsbekämpfungsmittel der Hauptgruppe 3, die als
2) für die über die nach Ziffer 1) erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.
Abweichend hiervon ist statt einer Sachkunde eine auf die jeweilige Verwendung bezogene Unterweisung ausreichend, wenn diese Tätigkeiten unter unmittelbarer und ständiger Aufsicht einer sachkundigen Person durchgeführt werden.
Rechtsbehelf:
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
Grundsätzlich erfolgt keine Bestätigung durch die Behörde.
Für Biozidprodukte, die nach GefStoffV a. F. ohne Sachkunde verwendet werden durften und die nach GefStoffV n. F. (d. h. Stand 21.7.2021) Sachkunde erfordern, gilt das Sachkundeerfordernis erst ab 28. Juli 2027. Diese Regelung gilt auch für Verwendungen von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die aufgrund der Ausnahme in Anhang I Nr. 3.1 der GefStoffV a. F. (Verwendung im eigenen Betrieb) bislang ohne Sachkunde verwendet werden durften und nun nach GefStoffV n. F. eine Sachkunde erfordern.
beziehungsweise entsprechend anderer Qualifikationen nach Anhang I Ziffer 4.4 (2) Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) aller sachkundigen Personen
gebührenfrei
6 Wochen vor Beginn der Tätigkeit
Bei Unterbrechung der Verwendung von mehr als einem Jahr muss die erneute Verwendung der zuständigen Behörde angezeigt werden.
1 Tag bis 14 Tage ab Vollständigkeit der Unterlagen je nach Aufwand
Aktualisiert am 16.01.2026