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Häufig gestellte Fragen

  • Die Kassenzeichen wie die Steuernummer sind für die Zuordnung der Zuständigkeit in der Vollstreckungsstelle wichtig. Die Bank teilt das Kassenzeichen bzw. die Steuernummer mit.

  • Vor Erlass der „Pfändungs- und Einziehungsverfügung“ oder "Pfändungs- und Überweisungsbeschluss" müssen die Bürgerinnen und Bürger die zu vollstreckenden Bescheide, Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Vollstreckungsankündigungen oder Ähnliches erhalten haben, welche bereits auf die Folgen der Nichtentrichtung der dort genannten Abgaben (z.B. Vollstreckungsmöglichkeiten) hingewiesen haben. Auf diesen Schreiben sind bereits die Forderung, die Forderungshöhe, die Fälligkeit und die Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner angegeben gewesen. Auch sind die Kassenzeichen wie die Steuernummer dort genannt.

    1. Steuerliche Rückstände:
      Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Grundsteuer und Grundbesitzabgaben, Grunderwerbsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Rennwett- und Lotteriesteuer, Vergnügungssteuer, Hundesteuer, Tourismusabgabe (Citytax), Zweitwohnungsteuer, sowie den dazugehörigen Nebenleistungen wie Gebühren, Zwangsgeldern, Zinsen oder Säumniszuschläge (Auflistung nicht abschließend).
    2. Nichtsteuerliche Rückstände:
      Gebühren, Beiträge oder Bußgelder von anderen Behörden wie zum Beispiel dem "Ordnungsamt"/"Bürgeramt" , oder Gerichtskosten. Die Vollstreckungsbehörde kann auch Abgaben aus anderen Gemeinden, Ländern oder EU-Mitgliedstaaten im Wege der Amtshilfe vollstrecken. Auch Forderungen der Eigenbetriebe Bremen (zum Beispiel Umweltbetrieb Bremen, KiTA Bremen, Musikschule Bremen, Stadtbibliothek Bremen, Bremer Volkshochschule, Werkstatt Bremen), Rundfunkbeiträge (ehemals "GEZ") und Berufskammerbeiträge fallen hierunter.
  • Mit Vorliegen des Kassenzeichen bzw. der Steuernummer können die Beschäftigten der Vollstreckungsbehörde in dieser Frage weiterhelfen. Für Einwendungen gegen den Grund und die Höhe der Abgabenrückstände ist die Stelle zuständig, die die Vollstreckung beauftragt hat. Solche Einwendungen können nicht in der Vollstreckungsbehörde geklärt werden.

  • Bitte schauen Sie in Ihren Unterlagen nach aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung. Die Kontoverbindungen der zuständigen Kasse ist in den Steuerbescheiden, Mahnungen etc. abgedruckt. Bitte geben Sie beim Verwendungszweck stets die Steuernummer oder das Kassenzeichen an.