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Voraussichtliches Jahreseinkommen der Künstlersozialkasse melden Steuern und Abgaben Gesundheit und Vorsorge

Wenn Sie über die Künstlersozialkasse versichert sind, müssen Sie eine jährliche Einkommensschätzung abgeben.

  • Basisinformationen

    Sie sind selbstständig künstlerisch oder publizistisch tätig und über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert oder zuschussberechtigt? Dann müssen Sie einmal jährlich Ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen aus Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit melden.

    Diese Angabe bezieht sich immer auf das kommende Jahr und stellt die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Beiträge beziehungsweise Zuschüsse dar.

    Bei der Abgabe Ihrer Einkommensschätzung beachten Sie bitte:

    • Für die Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens berücksichtigen Sie sowohl Ihre Erfahrungen aus den bisherigen Gewinnen und Verlusten der letzten Jahre als auch die zukünftige Auftragslage.
    • Geben Sie Ihre Einkommensschätzung immer in vollen Eurobeträgen an.
    • Sollten Sie einen Verlust erwarten, tragen Sie als voraussichtliches Arbeitseinkommen EUR 0 ein.

    Geben Sie die Einkommensschätzung nicht rechtzeitig ab, gefährden Sie Ihren Versicherungsstatus beziehungsweise Ihren Zuschussanspruch. Darüber hinaus ist die nicht rechtzeitige Abgabe der Einkommensschätzung eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt werden kann.

    Voraussetzungen

    • Sie müssen aktuell über die KSK versicherungspflichtig sein.
    • Die KSK hat Sie aufgefordert, Ihre Einkommensmeldung abzugeben.
  • Ablauf

    Sie erhalten von der KSK per Post die Aufforderung, Ihre Einkommensmeldung abzugeben. Dies können Sie entweder online oder postalisch tun.

    Wenn Sie Ihre Einkommensmeldung online abgeben wollen:

    • Rufen Sie die Internetseite der KSK auf.
    • Gehen Sie in den Bereich „Jahreseinkommen online melden“.
    • Geben Sie dort Ihre Versicherungsnummer und den Authentifizierungscode ein (beides finden Sie auf der Aufforderung für die Abgabe Ihres voraussichtlichen Jahreseinkommens).
    • Beachten Sie, dass der Authentifizierungscode nur einmal gültig ist.
    • Anschließend bekommen Sie die Seite für die Abgabe Ihrer Meldung angezeigt.
    • Sie müssen dort Ihre Jahresmeldung in Euro eintragen und den Betrag auch noch einmal wiederholen.
    • Bitte kontrollieren Sie Ihren Kunstbereich und beachten hierbei die weiteren Hinweise direkt auf der Eingabeseite.
    • Abschließend geben Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse ein, wiederholen Sie diese Angabe in den dafür vorgesehenen Feldern und bestätigen Sie die Hinweise für Versicherte und die Datenschutzhinweise.
    • Sie erhalten eine Bestätigung über die erfolgreiche Abgabe Ihres voraussichtlichen Arbeitseinkommens und können an dieser Stelle auch einen Ausdruck für Ihre Unterlagen machen.
    • Zum Abschluss der Onlinemeldung erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail.

    Wenn Sie Ihre Einkommensmeldung schriftlich abgeben wollen:

    • Füllen Sie das Formular für die Abgabe des voraussichtlichen Arbeitseinkommens vollständig aus.
    • Beachten Sie dabei alle Hinweise, die Ihnen mit der Aufforderung zusammen übersandt wurden.
    • Unterschreiben Sie das Formular.
    • Bitte machen Sie keinerlei zusätzliche Angaben auf dem Formular.
    • Senden Sie das Formular an die KSK.
    • Sie erhalten keine Eingangsbestätigung für die Abgabe Ihrer Meldung.

    Weitere Hinweise

    Rechtsbehelf: Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie der Beitragsmitteilung im Januar entnehmen.

  • Benötigte Unterlagen

    • Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Die Meldung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens für das folgende Kalenderjahr muss jeweils bis zum 1.12. erfolgen.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die von Ihnen abgegebene Meldung wird umgehend gespeichert. Eine Mitteilung über Ihren neuen monatlichen Beitrag erhalten Sie rechtzeitig zur Fälligkeit des Januarbeitrags.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 17.07.2025

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