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Vorzeitige Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung als Geschädigte beantragen

In Ausnahmefällen können bestimmte Leistungen vorzeitig erbracht werden, bevor alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die endgültige Entscheidung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Näheres erfahren Sie hier.

  • Basisinformationen

    Sie können Soziale Entschädigungsleistungen nach dem SGB XIV in Anspruch nehmen, wenn Sie aufgrund des schädigenden Ereignisses, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, gesundheitlich beeinträchtigt sind.

    Bevor die Anspruchsvoraussetzungen festgestellt sind, können Geschädigte Leistungen der Krankenbehandlung sowie Leistungen zur Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall erhalten. Der Antrag betrifft nur Leistungen, die nicht von der Krankenkasse gewährt werden.

    Sofern nach dem Ergebnis der Erstprüfung noch nicht endgültig über den Anspruch oder dessen Umfang entschieden werden kann, die Voraussetzungen für die Bewilligung einzelner Leistungen jedoch mit Wahrscheinlichkeit erfüllt sind, kann über die Erbringung vorläufig entschieden werden.

    Voraussetzung hierfür ist, dass ein Antrag auf vorläufige Entscheidung vorliegt und ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung besteht. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind in der Entscheidung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist unverzüglich die endgültige Entscheidung zu treffen.

    Schädigende Ereignisse können zum Beispiel eine (körperliche und psychische) Gewalttat oder eine Impfung sein. Die Entschädigung hilft, eventuelle Einkommensverluste auszugleichen und die Kosten für medizinische Behandlungen und Rehabilitationen zu decken. Mögliche Betroffene können Zivildienstbeschädigte, Kriegsopfer, Impfgeschädigte oder Gewalttatbeschädigte sein.

    Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet Ihr Träger der Sozialen Entschädigung. 

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Gesundheitsschädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten und können den direkten oder wesentlichen Zusammenhang nachweisen.
    • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der vorläufigen Entscheidung.
    • Die Gewährung von vorzeitigen Leistungen ist nicht durch die Schwere oder die Art der Schädigung bedingt, sondern hängt von der Wahrscheinlichkeit der Feststellung eines tatsächlichen SGB XIV Tatbestands ab.
    • Sie haben entweder Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder Sie haben Ihren Wohnsitz im Ausland, sind aber in Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden.
    • Der Antrag muss beim zuständigen Träger am Wohnort gestellt werden.
      • Ausnahme: Bei Impfschäden richtet sich die Zuständigkeit nach dem Impfort.
  • Ablauf

    Reichen Sie den ausgefüllten Antrag unter entsprechender Angabe unter III.3. im Antragsformular bei der zuständigen Behörde (Träger der Sozialen Entschädigung) ein. Die Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Gewährung der Leistung sowie deren Umfang. Sie erhalten einen Bescheid über das Ergebnis und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

    Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

    • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson in der Versorgungsbehörde oder bei Ihrer zuständigen Stelle vereinbaren.
    • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, welche Unterlagen noch fehlen und wie das Antragsverfahren weiter abläuft.
    • Von der Ansprechperson erhalten Sie gegebenenfalls weitere Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an Ihre zuständige Stelle zurück.
    • Auf Basis der Unterlagen und den weiteren Ermittlungen der Behörde werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
    • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Benötigte Unterlagen

    • Antrag nach dem neuen Sozialen Entschädigungsrecht
  • Zuständige Stellen

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Es gibt keine Frist.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden. Die Bearbeitungsdauer variiert je nach zuständiger Behörde und individuellem Fall. Eine genaue Zeitangabe lässt sich nicht pauschal festlegen und hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 07.11.2025

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