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Wechsel der Steuerklassen während der Ehe oder Lebenspartnerschaft beantragen Steuern und Abgaben

Als Ehepartnerin und -partner sowie als Lebenspartnerin und -partner stehen Ihnen 3 mögliche Steuerklassenkombinationen zur Verfügung. Aus diesen können Sie frei wählen.

  • Basisinformationen

    Die Höhe der Lohnsteuer, die von Ihrem Arbeitslohn einbehalten wird, richtet sich nach der Steuerklasse.
    Leben Sie und Ihre Ehepartnerin oder -partner oder Ihre Lebenspartnerin oder -partner (im Folgenden für beides: Partnerin und Partner) nicht dauernd getrennt, können Sie zwischen folgenden Steuerklassenkombinationen wählen:

    • IV/IV,
    • III/V oder
    • Steuerklasse IV mit Faktor. Die Steuerklasse IV mit Faktor wird auch als Faktorverfahren bezeichnet.

    Um Ihre Steuerklasse zu ändern, müssen Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt grundsätzlich einen gemeinsamen Antrag stellen. Das gilt auch für eine neue Zuordnung der Steuerklassen III und V.
    Für den Wechsel von Steuerklasse III/V auf IV/IV reicht es aus, wenn nur Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner den Antrag stellen.
    Sie können zum Beispiel in folgenden Fällen eine Steuerklassenänderung beantragen: Sie oder Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner

    • beziehen keinen Arbeitslohn mehr oder
    • fangen nach Arbeitslosigkeit wieder an zu arbeiten.

    Sie können die Steuerklasse auch mehrfach im Jahr wechseln.

    Wenn Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner dauernd getrennt leben, müssen Sie hierüber Ihr örtlich zuständiges Finanzamt informieren, so dass die Steuerklasse geändert wird (I statt III/V oder IV/IV).

    Hinweis:
    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1.10.2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt.
    Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

    Voraussetzungen

    Die Ehe oder Lebenspartnerschaft ist intakt.

  • Ablauf

    Möchten Sie und Ihre Partnerin beziehungsweise Ihr Partner die Steuerklasse wechseln, können Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Finanzamt einen Antrag stellen:

    Online über das ELSTER-Portal:

    • Sie können die Erklärung online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln.
    • ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung.
    • Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER.
    • Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.

    Schriftliche Beantragung:

    • Füllen Sie das Formular "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und zu den Lohnsteuerabzugsmerkmalen" aus. Das Antragsformular finden Sie unter "Formulare".
    • Für die Änderung der Steuerklasse müssen Sie zusätzlich die dort enthaltene Anlage "Steuerklassenwechsel" mit ausfüllen.
    • Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus.
    • Anträge in Papierform müssen Sie und Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann eigenhändig unterschreiben. Abweichend hiervon reicht die Unterschrift eines Ehegatten/Lebenspartners aus, wenn von ihm/ihr ein Wechsel von der Steuerklasse III oder V in die Steuerklasse IV beantragt wird.
    • Schicken Sie den Antrag mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
    • Sie erhalten einen Bescheid
  • Benötigte Unterlagen

    • Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
  • Zuständige Stellen

  • Online Services

  • Formulare

  • Gebühren / Kosten

    gebührenfrei

  • Fristen & Bearbeitungsdauer

    Welche Fristen sind zu beachten?

    Ein Wechsel der Steuerklasse wird mit dem 1. des auf die Antragstellung folgenden Monats wirksam.

    Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Die Bearbeitung erfolgt in der Regel umgehend nach Eingang.

  • Rechtsgrundlagen

  • Weitere Informationen

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Aktualisiert am 04.11.2025

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