Wenn Sie die staatliche Pflichtfachprüfung erstmalig erfolgreich abgelegt haben, können Sie sie zur Notenverbesserung einmalig wiederholen. Ebenso können Sie im Fall des Nichtbestehens die staatliche Pflichtfachprüfung einmalig wiederholen.
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, können Sie sich zum Verbesserungsversuch anmelden. Sie können sich nur einmal zur Notenverbesserung melden und nur das bessere Ergebnis zählt.
Wenn Sie sich vom Verbesserungsversuch zurückziehen oder die Prüfung nicht bestehen, bleibt es bei Ihrem ersten Zeugnis.
Sie haben die staatliche Pflichtfachprüfung im ersten Versuch erfolgreich bestanden oder Ihr Nichtbestehen der staatlichen Pflichtfachprüfung liegt nicht länger als 2 Jahre zurück.
Nach Antragstellung werden Sie zur Notenverbesserung oder Wiederholungsprüfung zugelassen und zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und im Falle des Bestehens der schriftlichen Prüfung zur mündlichen Prüfung geladen.
Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Personalstelle, sofern Sie die Durchführung des Notenverbesserungsversuchs ganz oder teilweise parallel zur Aufnahme des juristischen Vorbereitungsdienstes beabsichtigen.
Die Wiederholungsprüfung nach neuem Recht ist gebührenfrei. Nach § 27 Abs. 2 JAPG a.F. wird für das Verfahren der Notenverbesserung, sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung als Freiversuch bestanden wurde, eine Gebühr von 300 Euro erhoben.
Eine Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung ist spätestens 2 Monate nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu beantragen.
Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung nach dem Nichtbestehen ist nur innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig.
Im Durchschnitt beträgt die Bearbeitungszeit derzeit 5 Werktage.
Aktualisiert am 17.07.2025