Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und keine neue Wohnung in Deutschland beziehen, müssen Sie sich abmelden.
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Basisinformationen
Sie müssen sich abmelden,
- wenn Sie ins Ausland umziehen oder
- wenn Sie eine Wohnung in Deutschland (z.B. eine Nebenwohnung) aufgeben, ohne dass Sie eine neue Wohnung beziehen.
Sie müssen sich nicht abmelden, wenn:
- Sie innerhalb Deutschlands umziehen.
Es genügt, wenn Sie sich in Ihrer neuen Gemeinde anmelden. Diese teilt der früheren Gemeinde den Umzug mit. - Sie die bisherige Hauptwohnung aufgeben.
Dadurch wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung.
- In diesem Fall müssen Sie der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung den Wechsel der Hauptwohnung innerhalb einer Woche schriftlich mitteilen. Diese benachrichtigt dann die Meldebehörde der bisherigen Hauptwohnung und gegebenenfalls auch die der Nebenwohnungen.
Voraussetzungen
- Sie ziehen aus Ihrer Wohnung aus und haben keinen festen Wohnsitz mehr in Deutschland oder
- Sie geben eine Nebenwohnung ersatzlos auf.
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Ablauf
- Sie müssen sich bei einem der BürgerServiceCenter abmelden.
- Die Nebenwohnung kann sowohl bei der Meldebehörde, die für die Nebenwohnung zuständig ist, als auch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung zuständig ist, abgemeldet werden.
- Sie können sich persönlich oder schriftlich abmelden.
Persönlich
Vereinbaren Sie einen Termin bei einem der BürgerServiceCenter oder nutzen Sie die Zeiten der offenen Sprechstunde ohne Termin.
- Bringen Sie zu dem Termin alle erforderlichen Unterlagen mit und legen diese vor.
- Sie melden Ihren Wohnsitz ab.
- Ihre Adresse wird im Melderegister abgemeldet.
- Ihre Adresse wird in Ihren amtlichen Dokumenten geändert.
- Sie erhalten sofort die Abmeldebestätigung.
Schriftlich
- Sie müssen das Abmeldeformular ausfüllen und unterschreiben.
- Bei unverheirateten Lebenspartner:innen oder Wohngemeinschaften ist für jede Person ein eigenes Abmeldeformular auszufüllen und zu unterschreiben.
- Wird die Wohnung durch nur ein Haushaltsmitglied beziehungsweise eine andere 3. Person abgemeldet, muss diese Person schriftlich bevollmächtigt sein.
- Sie senden das Abmeldeformular zusammen mit einer Kopie Ihres gültigen Ausweises an die zuständige Stelle.
- Ihre Adresse wird im Melderegister abgemeldet.
- Ihre Adresse wird in Ihren amtlichen Dokumenten geändert.
- Sie erhalten die Abmeldebestätigung per Post. Abmeldebestätigungen werden nicht ins Ausland verschickt.
Weitere Hinweise
- Personen unter 16 Jahren müssen von denjenigen Personen abgemeldet werden, aus deren Wohnung sie ausziehen.
- Ein volljähriges Familienmitglied kann die gesamte Familie abmelden.
- Eine Abmeldung über den Online-Dienst ist nicht möglich.
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Benötigte Unterlagen
- Unterschriebenes Abmeldeformular
- Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass oder Passersatz)
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Zuständige Stellen
Termin absagen
Wie kann ich meinen Termin absagen?
Öffnen Sie die E-Mail mit der Terminbestätigung. Klicken Sie auf den Link in der E-Mail, um den Termin abzusagen.
Haben Sie die E-Mail nicht mehr?
Rufen Sie einfach das Bürgertelefon (115) an.
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Formulare
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Gebühren / Kosten
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Fristen & Bearbeitungsdauer
Welche Fristen sind zu beachten?
Sie können Ihre Wohnung frühestens 1 Woche vor Ihrem Auszug abmelden.
Wie lange dauert die Bearbeitung?
Bei persönlicher Abmeldung sofort.
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Rechtsgrundlagen
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Weitere Informationen
Häufige Fragen
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Erhält der Antragsteller bei einem schriftlichen Antrag für eine Zwangsabmeldung eine Bestätigung?
Teilen uns Dritte (z. B. Wohnungsgeber) mit, dass eine Person nach deren Kenntnis aus einer Wohnung meldepflichtig ausgezogen ist, kann dies nur als Hinweis gewertet werden. Einen expliziten Antrag auf Abmeldung von Amts wegen einer anderen Person gibt es rechtlich gesehen nicht. Vielmehr ist die eine solche Mitteilung Anlass für diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen von Amts wegen. Eine Rückmeldung an den Hinweisgeber ist regelmäßig nur vorgesehen, wenn zuvor ergänzend kostenpflichtig eine schriftliche Melderegisterauskunft beantragt wurde.
Aktualisiert am 05.03.2026