Verfahren

Auf Antrag erteilt die zuständige Behörde Betrieben, die Einrichtungen gemäß Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 installieren, warten oder instand halten, eine Bescheinigung (§ 6 Abs. 1 ChemKlimaschutzV).

Für den Antrag kann das Formular heruntergeladen und elektronisch bearbeitet werden. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nach der Bearbeitung zunächst auszudrucken und erst dann im Original zu unterschreiben ist.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Weitere Hinweise zu den erforderlichen Antragsunterlagen sowie Einzelheiten zu den rechtlichen Grundlagen und zu dem Anerkennungsverfahren finden Sie in der amtlichen Fassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung.