Sie wollen ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikusrechtsanwältin beantragen? Informieren Sie sich hier.
Wer als Syndikusrechtsanwältin bzw. Syndikusrechtsanwalt tätig werden möchte, benötigt eine Zulassung. Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin) oder Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) ausgeübt werden.
Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/ Syndikusrechtsanwalt an die Hanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen. Entsprechende Antragsformulare finden Sie entweder hier und/oder auf der Webseite.
Diese sind auszufüllen, zu unterzeichnen und mit den geforderten Unterlagen an die Rechtsanwaltskammer zu übersenden.
Sollten Sie über ein entsprechendes Postfach verfügen, können Sie den Antrag über ein an die EGVP-Infrastruktur angebundenes Bürgerpostfach stellen. Auch der Weg der E-Mail und postalischen Übermittlung steht Ihnen offen.
Originalunterlagen können Sie persönlich vorlegen oder postalisch einreichen. Diese werden nach Bearbeitung wieder herausgegeben.
Original/Ausfertigung oder amtlich beglaubigte Ablichtung des Prüfungszeugnisses über den Erwerb der Befähigung zum Richteramt oder über anderweitige Zulassungsvoraussetzung nach § 4 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO).
Lebenslauf mit Lichtbild unter Angabe des Geburtsnamens.
Ausgefüllter und unterzeichneter Fragebogen, der die Zulassungsversagungsgründe nach § 7 BRAO abfragt.
Original/Ausfertigung oder amtlich beglaubigte Ablichtung der Promotionsurkunde oder Nachweis über den Erwerb eines anderen akademischen Grades.
Original/Ausfertigung oder öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge, Ergänzungen und Anlagen.
Sofern nicht der Arbeitsvertrag die fachliche Unabhängigkeit in der Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit regelt: Ergänzungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag mit Absicherung der fachlichen Unabhängigkeit von Arbeitgeberin/Arbeitgeber und antragstellender Person unterschriebene Organisations- und Tätigkeitsbeschreibung.
Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen und vorgelegte Originalunterlagen werden nach Bearbeitung unverzüglich wieder ausgehändigt.
Wird von der Rechtsanwaltskammer eingeholt.
Vereinfachtes Onlineformular
Mit diesem Formular können Sie Anträge und Nachweise zu einem bestehenden Antrag hochladen. Außerdem können Sie Rückfragen zu Ihrem Antrag stellen.
Es fallen Gebühren nach § 192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) i. V. m. der Gebührensatzung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen an.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt nicht den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei der Rentenversicherung Bund ersetzt. Der Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer hat auch keinerlei fristwahrende Wirkung in diesem Zusammenhang.
Die Bearbeitungsdauer hängt von der konkreten Tätigkeit, für die eine Zulassung beantragt wird und der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab. Zudem besteht eine Abhängigkeit von der Bearbeitungsdauer der Deutschen Rentenversicherung Bund, die am Zulassungsverfahren beteiligt ist.
Aktualisiert am 31.01.2025