Für bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten in den Bremischen Häfen brauchen Sie eine Zuverlässigkeitsüberprüfung. Bei erfolgreichem Abschluss der Überprüfung wird Ihnen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
Die Hafensicherheitsbehörde ist die zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Die Zuverlässigkeitsüberprüfungen im Sinne des § 16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz werden vom Referat 31 in ihrem Auftrag durchgeführt.
Wenn Sie einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen, wird die Überprüfung durchgeführt. Falls die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen wird und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, bekommen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Mit dieser Bescheinigung dürfen Sie die sicherheitsrelevante Tätigkeit in den Bremischen Häfen ausüben.
Es muss ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung gemäß §16 Bremisches Hafensicherheitsgesetz bestehen und das Referat 31 muss zuständige Behörde sein. Dieses trifft zu, sofern Sie einer der folgenden Personenkreise angehören und eine sicherheitsrelevante Tätigkeit in den Bremischen Hafenanlagen ausüben:
Bitte nutzen Sie das entsprechende Antragsformular.
Auf der Internetseite der zuständigen Stelle erhalten Sie weitergehende Informationen zum Verfahren.
Beglaubigter und übersetzter Strafregisterauszug aus dem jeweiligen Strafregister des Staates, bei dem ein Auslandsaufenthalt von mehr als 6 ununterbrochenen Monaten vorlag. Weitere Hinweise und Ausnahmen entnehmen Sie dem Antragsformular, Anlage Z.
90,00 EUR
Die Zuverlässigkeitsüberprüfung ist alle 5 Jahre zu wiederholen. Bitte stellen Sie hierzu rechtzeitig erneut einen Antrag.
Die Dauer der Überprüfung ist von vielen Faktoren abhängig und kann nicht pauschal angegeben werden. Rechnen Sie bitte in jedem Fall mit einem Zeitraum von bis zu 2 Monaten im Regelfall.
Aktualisiert am 17.11.2025