Verfahren

Durch sofortige Abgabe der Steuererklärungen / Unterlagen zur Steuererklärung kann die Beendigung des Zwangsgeldverfahrens erreicht (§ 335 AO) werden. Wird die Verpflichtung nach Festsetzung des Zwangsgeldes erfüllt, muss das festgesetzte Zwangsgeld nicht mehr gezahlt werden. 

Ansonsten ist/sind das / die festgesetzten Zwangsgeld(er) spätestens bis zu dem im Schreiben genannten Termin unter Angabe der Zwangsgeldnummer(n) und der Steuernummer an das Finanzamt zu zahlen. Die Zahlung des / der Zwangsgeldes(er) befreit nicht von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung(en) entweder elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder - sofern zulässig - nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform.

Sofern weder der vorstehenden Zahlungsaufforderung nachgekommen noch die Abgabenverpflichtung erfüllt wird, muss - ohne vorherige Mahnung - mit Vollstreckungsmaßnahmen gerechnet werden. 

Weitere Hinweise

Telefonische Rückfragen zum Zwangsgeldfestsetzungslauf in der für die Bearbeitung zuständigen Stelle führen zu einer verlängerten Bearbeitungsdauer. Es wird daher darum gebeten, von Rückfragen abzusehen.