Die Beschäftigung ist  Duldungsinhabern i.d.R. nur mit Zustimmung des Migrationsamts und nach Prüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erlaubt. Deshalb muss die Beschäftigungserlaubnis durch den Duldungsinhaber i.d.R. für eine konkrete Stelle beantragt werden. Ausbildung und Studium sind i.d.R. erlaubt

Beschäftigung und Ausbildung sind aber gesetzlich ausgeschlossen, wenn der Geduldete:

  • ausschließlich nach Deutschland gekommen ist, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu beziehen,
  • er Staatsangehöriger eines sog. "sicheren Herkunftsstaates" nach § 29 des Asylgesetzes ist (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo Mazedonien, Montenegro Senegal und Serbien) und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde oder
  • wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt

In der bereits erteilten Duldung findet sich der Hinweis:           

  • ob die Beschäftigung  nicht erlaubt ist, so dass durch den Geduldeten kein Arbeitsverhältnis begründet werden darf,
  • ob die Beschäftigung mit Zustimmung des Migrationsamts erlaubt ist, dann muss vor Aufnahme einer Beschäftigung beim Migrationsamt schriftlich beantragt werden,
    dass ein konkretes Arbeitsverhältnis geschlossen werden darf (siehe hierzu bitte unter "Verfahren")
  • ob die Beschäftigung generell erlaubt ist, dann kann der Geduldete ohne Antrag beim Migrationsamt ein Arbeitsverhältnis schließen.

Die Durchführung eines Praktikums, einer Ausbildung oder eines Studiums ist während der Zeit der Duldung erlaubt, es sei denn, sie mussten aufgrund vorliegender Ausschlussgründe, (siehe oben). untersagt werden; dann ist dies auf der Duldung als Auflage vermerkt.