Sie sind hier:
  • Eintragung in das Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Eintragung in das Handelsregister als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Gründen Sie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), so sind Sie verpflichtet, diese zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Erst durch die Eintragung entsteht die GmbH und ist vollständig rechtsfähig.

Das Handelsregister ist ein von den Amtsgerichten geführtes öffentliches Register. Es dient der Rechtssicherheit im Handelsverkehr, da die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, deren Offenlegung die Allgemeinheit besonders interessiert, vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden. Es werden zwei Abteilungen geführt:

Abteilung A: Für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (e.K., OHG, KG)

Abteilung B: Für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG)

Das Handelsregister genießt öffentlichen Glauben. Das bedeutet, dass der gutgläubige Rechtsverkehr in seinem Vertrauen auf die Richtigkeit der Eintragungen und Bekanntmachungen in begrenztem Umfang geschützt ist.

Der Inhalt der Eintragung wird von Amts wegen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht. Grundsätzlich werden alle Eintragungen ihrem vollen Wortlaut nach veröffentlicht.

Die Eintragung in das Handelsregister ist bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht in elektronischer Form anzumelden. Die Unterschrift des Kaufmanns bzw. des Geschäftsführers muss durch einen Notar beglaubigt werden. Je nach Form der Gesellschaft müssen unterschiedliche Angaben gemacht und Anlagen beigefügt werden.

Eine Aktiengesellschaft wird im Handelsregister in die Abteilung B eingetragen. In der Abteilung B (HRB) werden sogenannte Kapitalgesellschaften eingetragen.

Erforderliche Angaben:

  • Der Firmenname
  • Der Sitz der Gesellschaft
  • Der Gegenstand des Unternehmens
  • Die Höhe des Stammkapitals
  • Der Tag der Feststellung der Satzung
  • Eine eventuelle Bestimmung über die Dauer der Gesellschaft
  • Eine eventuelle Bestimmung über das genehmigte Kapital
  • Die Personen der Geschäftsführer und das Ausmaß ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnisse

Voraussetzungen

Vor der Anmeldung der GmbH müssen

  • der Gesellschaftsvertrag vorliegen,
  • die Sacheinlagen voll und
  • die Geldeinlagen zu mindestens 25 Prozent des jeweiligen Nennbetrages jedes einzelnen Geschäftsanteils bezahlt sein.

Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtbetrages der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.

Die Anmeldung eines Unternehmens in das Handelsregister Abteilung B erfolgt grundsätzlich über eine Notarin oder einen Notar.

Die Eintragung selber erfolgt durch das Amtsgericht.

Rechtsgrundlagen

Weitere Hinweise

Alle anmeldungspflichtigen Tatsachen müssen bei Änderung im Handelsregister eingetragen werden (z.B. Änderungen der Vertretungsberechtigten oder derer Befugnisse, etc.) Ebenso müssen eine Eröffnung oder Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie sämtliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages dem Gericht angezeigt und im Handelsregister eingetragen werden.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Über die Eintragung hat das Registergericht unverzüglich nach Eingang der Anmeldung zu entscheiden. Wenn sämtliche Unterlagen vorliegen und keine Beanstandungen des Gerichts notwendig sind, erfolgen Eintragungen in der Regel innerhalb von wenigen Werktagen.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen. Daneben fallen Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung der Eintragung an.