Sie brauchen Informationen zur Energiepreispauschale (auch Energiebonus oder Energiepauschale genannt) und möchten wissen, wie die Energiepreispauschale ausgezahlt wird und ob Sie anspruchsberechtigt sind? Hier erfahren Sie mehr.
Die Energiepreispauschale (EPP) ist eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro an alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätige in Deutschland.
Die EPP soll diejenigen Bevölkerungsgruppen entlasten, denen typischerweise Fahrtkosten bei der Erzielung ihrer Einkünfte entstehen und die aufgrund der aktuellen Energiepreisentwicklung dadurch stark belastet sind.
Sie ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert. Gesetzlich geregelt ist, dass der Anspruch auf die EPP für Erwerbstätige am 1. September 2022 entsteht.
Wichtiger Hinweis zur Energiepreispauschale für Rentner:innen in der Einkommensteuererklärung 2022:
Haben Sie als Rentner:in die Energiepreispauschale für Rentenbeziehende im Dezember 2022 durch
ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben.
Ihr Finanzamt erhält automatisch eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale von Amts wegen bei der Einkommensteuer-Festsetzung für das Jahr 2022 berücksichtigen.
Die Energiepreispauschale für Studierende und (Berufs-)Fachschüler:innen ist eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Infoseite www.einmalzahlung200.de.
Anspruch auf die EPP haben folgende Personen:
Sie haben im Jahr 2022 mindestens einen Tag Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und Einkünfte aus einem der folgenden Bereiche erzielt:
Sie haben am 1. Dezember Ihren Wohnsitz in Deutschland und einen Anspruch sowie die teilweise Auszahlung der folgenden dauerhaften Leistungen (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz § 1):
Aktualisiert am 15.09.2023